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Zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet

Anwalt Internetrecht Mainz

Nach langjährigen Bemühungen der Verlagsbranche hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 05. März 2012 darauf geeinigt, im Rahmen des dritten Korbs der Reform des Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet einzuführen.

Stellvertretend für die Forderung der Verleger dürfte das Statement des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gestanden haben, wonach

täglich in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Tausende aufwendig produzierte Artikel entstehen, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber, denn sie besitzen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit.

Vorbild des Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet waren die bereits seit längerem im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte für ausgewählte Branchen wie die Hersteller von Tonträgern, Filmen oder Datenbanken. Die Sonderrechte waren eingeführt worden, weil die Produkte dieser Branchen (Film- & Tonträger, Datenbanken etc.) nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erstellt werden können, mangels „individueller Gestaltung“ aber nicht als urheberrechtlich schutzfähige Werke angesehen werden. Da sie auf der anderen Seite mit geringem Aufwand und häufig ohne Qualitätsverlust vervielfältigt werden können, verfolgen die Leistungsschutzrechte nach der gesetzgeberischen Vorstellung vor allem den Zweck, den Herstellern einen finanziellen Ausgleich für ihre Aufwendungen zukommen zu lassen, der nach normalen urheberrechtlichen Maßstäben nicht möglich ist.

Die Motive dieses Investitionsschutzes waren schon in Bezug auf die älteren Leistungsschutzrechte nicht ohne Kritik geblieben. Die Verlage scheinen sich aber nun durchgesetzt zu habe. Im Protokoll des Koalitionsausschusses heißt es dazu wörtlich:

„Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten. Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.“

Verständlicherweise begrüßt die Verlagsbranche die Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Internet ganz überwiegend, auch wenn nicht alle Forderungen erfüllt wurden. Insbesondere gewerbliche Nutzer von Zeitungswebsites sollen für das Lesen von Inhalten weiterhin nichts zahlen müssen.

Heftiger Widerstand gegen die wirtschaftlich motivierten Interessen der Verlage kommt sowohl von privater als auch gewerblicher Seite, vor allem durch die Netzcommunity. Die Argumente gegen das geplante Gesetz, von vielen bereits als „Lex Google“ bezeichnet, sind vielfältig und reichen vom bedroht gesehenen Interesse der Bevölkerung an einem möglichst ungehinderten, freien und kostenlosen Zugang zu Informationen bis hin zu praktischen Zweifeln, welche Leistungen wie abgerechnet werden sollen.

In der ausufernden Debatte verliert man leicht den Überblick. Anhänger beider Seiten haben daher dankenswerterweise die wichtigsten Pro- und Contra Argumente aufbereitet, so etwa die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die z.B. von Google und der Piratenpartei Deutschland unterstützt wird. Auf Verlegerseite nimmt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung. Wer sich eingehender mit den politischen und wirtschaftlichen Hintergründen, Motiven und Risiken auseinandersetzen will, wird sicherlich bei CARTA fündig werden.

Einig sind beide Seiten sich nur, dass zahlreiche wichtige Details noch offen sind. Unklar ist etwa, wie das neue Leistungsschutzrecht technisch und organisatorisch umgesetzt werden soll. Im sich laufend entwickelnden und neu erfindenden Internet erscheint die Vorstellung von Verwertungsgesellschaften analog GEMA oder VG Wort dabei seltsam rückständig und sperrig.

Fraglich ist auch, wie und wo die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Angeboten gezogen werden soll, was im Internet traditionell Schwierigkeiten hervorruft (vgl. die Abgrenzungsproblematik zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen auf Onlinehandelsplattformen wie eBay). Konkret stellt sich die Frage beispielsweise bei einem Blog, auf dem neben privatem Content auch Werbung für Dritte geschaltet wird. Will man die Einzelfallgerechtigkeit als heilige Kuh des deutschen Rechts nicht opfern, dürfte man voraussichtlich kaum an einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Angebote vorbeikommen. Für die Betroffenen Betreiber hätte dies jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.

Haben Sie selbst Beratungsbedarf? Wir stehen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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