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Dringlichkeitsvermutung und Kenntnis des eigenen Anwalts

Eilbedürtigkeit Einstweilige Verfügung

Bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung der Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren muss sich der Antragsteller das Wissen seines Anwalts analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13).

Einstweilige Verfügung setzt Dringlichkeit voraus

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt im Gegensatz zur Verfolgung eines Anspruchs im Wege der Hauptsacheklage eine besondere Dringlichkeit voraus, die im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit „so eilig nicht ist“. Dies ist der Fall, wenn er nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet hat.

Auffassungen zur Dringlichkeitsfrist

Je nach Gerichtsstandort gehen die Auffassungen auseinander, wann von einem zu langen Zuwarten auszugehen und der Erlass der Verfügung zu versagen ist. Während die überwiegende Zahl der Gerichte mittlerweile mehr oder minder fest von einer Monatsfrist ab Kenntnis des Antragsstellers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausgeht, lässt das OLG Frankfurt regelmäßig auch noch eine Frist von sechs Wochen ausreichen.

Mandant muss sich Wissen seines Anwalts zurechnen lassen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss sich der Antragsteller bei der Prüfung der Dringlichkeitsvermutung allerdings nach den Grundsätzen über die Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des eigenen Anwalts zurechnen lassen. Im verhandelten Fall rührte die positive Kenntnis des Anwalts des Antragstellers unstreitig aus der Bearbeitung einer vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, welche die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochen hatte.

Anwaltliche Hinweispflicht im Hinblick auf mögliche Gegenabmahnung

Nachfolgend der maßgebliche Teil der Urteilsbegründung, der über den Fall hinaus konkrete Hinweispflichten für Abmahnungen bearbeitende Rechtsanwälte im Hinblick auf mögliche Gegenabmahnungen feststellt.

„Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob sein Prozessbevollmächtigter zum Zeitpunkt der Abwehr der Abmahnung der Antragsgegnerin bereits ein Mandat zur Verfolgung von Gegenansprüchen hatte. Einer ausdrücklichen Bestellung zum Wissensvertreter bedarf es nicht (BGHZ 117, 104, 106; aA offenbar OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374, 376). Entscheidend ist, dass der Wissensvertreter dazu berufen ist, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Dies ist bei einem Anwalt, der mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche betraut ist der Fall. Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn wie hier die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329, 331/332). Er muss deshalb auch solche ihm zur Kenntnis gelangten Informationen weiterleiten, die einen Gegenangriff auf den abmahnenden Mitbewerber ermöglichen.“

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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