Bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung der Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren muss sich der Antragsteller das Wissen seines Anwalts analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13).
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