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Warnhinweispflicht beim Onlineverkauf von Spielzeug

Warnhinweis Achtung Spielzeug

Beim Onlinevertrieb von Spielzeug müssen Warnhinweise mit dem Wort “Achtung” eingeleitet werden. Es reicht nicht, den Hinweistext mit dem Wort “Sicherheitshinweis” zu beginnen (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12).

Die Parteien verkaufen über das Internet Spielwaren. Der Kläger störte sich daran, dass die Beklagte Gefahrhinweise im Shop mit dem Wort “Sicherheitshinweis” einleitete und bekam vom OLG Hamm recht.

Nur “Achtung” ist sicher

§ 11 Abs. 3 der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (“Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug”) schreibt vor, dass Warnhinweise mit mit dem Wort “Achtung” beginnen müssen. Maßgeblicher Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 S. 3 der RL 2009/48/EG (Spielzeugsicherheitsrichtlinie), dessen Umsetzung die hier maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dient, sei es, dem Verbraucher in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um „Empfehlungen“ handelt. Die von der Beklagten gewählte Überschrift habe die Gefahr eines solchen Eindrucks erweckt. Das Wort “Sicherheitshinweis” sei nicht mit dem Wort “Achtung” gleichwertig.

Streitwert

Da es sich um eine sog. Marktverhaltensregel handelte, konnte der Verstoß vom Mitbewerber über § 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden. Den vom Kläger in der Abmahnung angesetzten Streitwert von 15.000 EUR beanstandete das Gericht übrigens nicht. Im Gegenteil: In vergleichbaren Fällen ginge der Senat “regelmäßig von einem Wert von mindestens 30.000,- € aus”, der angesetzte Streitwert sei vergleichsweise niedrig.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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