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Spielzeug

Bei uns finden Sie über 1.000 Beiträge zum Onlinerecht. Tipp: Sie können auch nach gerichtlichen Aktenzeichen suchen, z.B. 15 O 15/24.

Warnhinweis Achtung Spielzeug

Warnhinweispflicht beim Onlineverkauf von Spielzeug

Beim Onlinevertrieb von Spielzeug müssen Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden. Es reicht nicht, den Hinweistext mit dem Wort „Sicherheitshinweis“ zu beginnen (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12).