Die Kanzlei Dr. Bahr hat mehrere einstweilige Verfügung vor verschiedenen Kammern des Landgerichts Hamburg erwirkt, die die Versandkostenanzeige bei Google Shopping als wettbewerbswidrig einstufen.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung
In der Artikeldarstellung bei Google Shopping werden bei Artikelangeboten die Versandkosten des anbietenden Händlers nicht unmittelbar angezeigt, sondern nur, wenn der Interessent den Mauszeiger über das Angebot bewegt („Mouseover Effekt“). Beispiel:
Das Landgericht Hamburg entschied nun in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren, dass diese Angebotsdarstellung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt, der über § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann (LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14; LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 327 O 245/14).
Bei Mouseover-Effekt hängt Anzeige vom Zufall ab
Nach § 1 Abs. 6 PAngV müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen, dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Bei einem Mouseover Effekt hängt es nach Auffassung des Landgerichts aber vom Zufall ab, ob der Websitebesucher die Versandkostenangabe wahrnimmt (mit Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10). Im Fall von Google Shopping komme hinzu, dass der Mouseover-Effekt erst dann aktiviert wird, wenn der Nutzer mit der Maus über die Produktabbildung fährt, nicht aber, wenn er über die Produktbezeichnung, Preisangabe und den Anbieter fährt.
Mouseover-Effekt auch problematisch bei mobiler Darstellung
Problematisch ist m.E. auch die mobile Darstellung, sofern der Mouseover-Effekt dort nicht auslöst. Bereits 2009 hatte das OLG Hamm entschieden, dass gesetzliche Pflichtangaben auch auf mobilen Geräten wie Handys und Smartphones angezeigt werden müssen.
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