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OLG Köln: Cookie Banner Optionen müssen gleichwertig sein

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Die Buttons in einem Cookie Banner zur Zustimmung und Ablehnung müssen so ausgestaltet sein, dass sie gleichwertig sind (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).

Wie fair müssen Cookie Banner sein?

wetteronline.de war von der Verbraucherzentrale verklagt worden. Die Verbraucherschützer störten sich an der Gestaltung des folgenden Cookie Banners, über das aus ihrer Sicht keine wirksamen Einwilligungen in Bezug auf die Speicherung von Cookies eingeholt werden konnten.

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23

Erste Ebene

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23

Zweite Ebene

wetteronline.de weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Streit vor Gericht endete. In erster Instanz wies das Landgericht Köln die Klage aus formellen Gründen ab. Hiergegen legte die Verbraucherzentrale Berufung ein und stellte leicht geänderte Anträge.

OLG Köln: Gleichwertigkeit der „Akzeptieren“ und „Ablehnen“ Optionen

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage in ihrer geänderten Fassung statt.

Mit dem Cookie Banner werde Besuchern weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten, die auf klaren und umfassenden Informationen beruhe. Stattdessen würden Besucher durch die Gestaltung des Cookie Banners zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten.

Eine solche Einwilligung sei nicht freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Die erste Ebene des Banners enthalte überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr könne er durch den Button „Einstellungen“ nur auf die zweite Ebene gelangen. Hier habe der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Daraus erschließe sich dem Besucher aber bereits nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verberge bzw. mit welchem Button er die Ablehnung der Cookies erreichen könne. Damit fehle eine echte Wahlmöglichkeit (so auch bereits: Landgericht München zu Cookie Bannern, BVerwG Österreich, Urteil vom 31.07.2024, Az. W108 2284491-1/15E).

Unterschiedliches Designs von Einwilligungs- und Ablehnungsoption, bei dem die Einwilligungsoption deutlich prominenter dargestellt wird, nennt man Nudging. 

Tipp: Es ist verboten, nicht erforderliche Cookies im Browser von Besuchern zu speichern, die zuvor keine Einwilligung erteilt hatten. Arbeitet ein Cookie Banner fehlerhaft, haftet der Websitebetreiber als Täter auf Unterlassung. Ebenso verboten ist das Voranhaken von Kategorien im Cookie Banner.

OLG Köln: „Akzeptieren & Schließen X“ Button rechtswidrig

Der im Cookie Banner oben rechts angebrachte verlinkte Button „Akzeptieren & Schließen X“ verstieß aus Sicht des Oberlandesgerichts ebenfalls gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führte zu deren Unwirksamkeit.

Aus den Urteilsgründen:

„Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“- Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.“

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgelegt, die Revision nicht zugelassen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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