Einwilligungen in Cookie Bannern sind nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wurden. Das setzt eine echte Wahlmöglichkeit des Besuchers voraus (vgl. LG München, Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19).
Tipp: Beachten Sie auch diese Entscheidungen zur Gestaltung von Einwilligungsbuttons in Cookie Bannern sowie zu den Folgen von technisch fehlerhaft eingebundenen Cookie Bannern.
Setzen von Cookies meist nur mit Erlaubnis des Besuchers zulässig
Viele Betreiber von Webseiten verwenden Cookies. Wenn ein Besucher eine solche Seite aufruft, werden sie normalerweise vorübergehend während einer Sitzung oder sogar dauerhaft im Browser seines Computers gespeichert.
Dass die Speicherung von Cookies auf dem Rechner normalerweise nur erlaubt ist, wenn der Nutzer zuvor ausdrücklich seine Erlaubnis erteilt hat, haben vor einigen Jahren bereits BGH und EuGH klargestellt (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17; BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16).
Seit dem 01.12.2021 ergibt sich die Einwilligungspflicht auch aus § 25 Abs. 1 TTDSG. Der Besucher hat die Einwilligung nur wirksam erteilt, wenn er auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat und er die Einwilligung freiwillig erteilt hat (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 TTDSG, Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Anders ist dies vor allem, soweit die Speicherung von Cookies technisch erforderlich ist. In einem solchen Fall ist keine Einwilligung erforderlich. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG. Bestes Beispiel sind Cookies, die für das Hinterlegen eines bestimmten Produktes im Warenkorb und die daran anschließende Onlinebestellung technisch unumgänglich sind, z.B. Session Cookies.
Um ihrer Pflicht zur Einholung von Einwilligungen nachzukommen, binden Webseitenbetreiber Cookie Banner in ihre Internetseiten ein. Worauf man bei der Gestaltung von Cookie Bannern achten muss, ergibt sich aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung des Landgerichts München.
Vorsicht bei der Gestaltung von Cookie Bannern
In verhandelten Fall ging die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber des Portals von Focus Online vor. Der vzbz warf ihm vor, das Nutzerverhalten mittels Tracking Cookies auszuwerten, ohne dass die Besucher für die Speicherung oder Weiterverwertung eine wirksame Einwilligung erteilt hätten.
Kern des Vorwurfs war der verwendete Einwilligungsmechanismus. Dieser zeichnete sich dadurch aus, dass dem Besucher bei erstmaligem Aufruf der Webseite zunächst ein Cookie Banner angezeigt wurde, auf dem sich ein blauer Button mit der Beschriftung „Akzeptieren“ und ein weißer Button mit „Einstellungen“ befand. Klickte der Besucher auf den Button „Einstellungen“, öffnete sich ein weiteres Fenster. In diesem fand er eine Liste mit insgesamt etwa 100 einzelnen Anbietern, wobei jeweils 10 Anbieter auf einer Seite angezeigt wurden.
Bei jedem einzelnen Anbieter konnten Websitebesucher unter einer fett angezeigten Überschrift auswählen, inwieweit auf ihrem Computer Cookies zu dem angezeigten Verwendungszweck abgespeichert werden durften. Auf jeder Unterseite wurde ein Button mit „Auswahl speichern“ und einer mit „Alles akzeptieren“ angezeigt. Oben rechts in der Ecke befand sich jeweils ein unauffällig gestalteter blauer „alle ablehnen“ Link.
Echte Wahlmöglichkeit setzt voraus, dass kein Nachteil entsteht
Auf Klage des vzbv entschied das Landgericht München, dass bereits das Speichern von Cookies zum Zwecke des Trackings auf dem Computer des Nutzers gegen § 25 Abs. 1 TTDSG verstoße, wenn die Speicherung ohne dessen Einwilligung geschehe (LG München, Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19).
Eine wirksame Einwilligung wurde hier aufgrund der Gestaltung des Einwilligungsmechanismus abgelehnt. Wegen des umständlichen Prozederes fehle es an der nötigen Freiwilligkeit erteilter „Einwilligungen“. Freiwillig seien Einwilligungen nach Auffassung der Richter nur, wenn den Besuchern eine echte Wahlmöglichkeit eingeräumt worden wäre. Sie hätten in die Lage versetzt werden müssen, auf die Erteilung der Einwilligung verzichten zu können, ohne dass ihnen dadurch ein Nachteil entsteht. Das war aus Sicht des Gerichts nicht gegeben, weil Besucher aufgrund der umständlichen Gestaltung des Formulars nicht hätten erkennen können, ob eine Ablehnung für sie mit nachteiligen Konsequenzen verbunden war oder nicht. Konkret sei unklar geblieben, ob es Besuchern im Falle einer Ablehnung möglich geblieben wäre, die Webseite aufzurufen. Dass eine Möglichkeit bestand, alle Cookies auf einmal abzulehnen, sei für den Besucher kaum ersichtlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 29 U 7103/22E anhängig.
Unsere Meinung: Unabhängig vom Ausgang des Prozesses sollten Websitebetreiber und Onlineshops zur Vermeidung von unnötigen Risiken dafür sorgen, dass ihre Cookie Banner bereits auf der ersten Ebene eine transparente Möglichkeit zur Ablehnung von Cookies vorsehen.