Das OLG Hamm hat in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18).
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Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“ zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.
Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.
Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.03.2018
Neutralität von Portalen versus konstruiertes Echtheits-Postulat, manipulierte Bewertungs-Durchschnitte und unlauteren Wettbewerb
Jamedas Echtheits-Postulat der Bewertungen ist konstruiert und führt in die Irre. Das beweist eine WDR Sendung vom 8.11.2017 und eine RBB Sendung vom 7. Mai dieses Jahr. Beliebige Passanten einer Einkaufsstraße in Köln und Berlin haben Ärzte bewertet, die sie gar nicht kannten, und diese Bewertungen sind im Profil der Ärzte tatsächlich veröffentlicht worden. Jeder kann diesen Test mit unbekannten Ärzten/Zahnärzten selbst durchführen – die Empirie entscheidet über den Sachverhalt, nicht die Suggestion – und wird dabei ggf. nur dann auf Probleme stoßen, wenn er einen Jameda-Kunden schlecht bewertet, denn das ist nicht im Geschäfts-Interesse des Portals.
Wenn Jamedas Echtheits-Postulat der Bewertungen ernst gemeint wäre, dann würde man bei jeder Bewertung einen Behandlungs-Nachweis verlangen. Das ist ganz einfach: man legt der Bewertung ein Smartphone-Foto von einem Rezept, einer Krankschreibung oder einer Überweisung bei und auf Nachfrage des betroffenen Arztes/Zahnarztes leitet man es anonymisiert an diesen weiter. Wenn das aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geht, dann muss die Anonymität des Bewerters aufgehoben werden, andernfalls gäbe es eine Lizenz zu Intrige und Verleumdung, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Apropos Datenschutz: ist der Web-Auftritt Jamedas überhaupt mit der DSGVO vereinbar, mit der man uns in den Praxen das Leben schwermacht?
Bewertungsfabriken sind jedenfalls nur die Spitze des Eisberges und wenn Jameda gegen diese vorgeht, macht man sich nur vom Bock zum Gärtner. Denn der ZEIT-Artikel vom 18. Januar legt nahe, dass nicht nur die Bewertungs-Durchschnitte manipuliert werden, er legt auch nahe, dass zahlende Kunden selbst für zahlreiche Positiv-Bewertungen sorgen. Das merkt man u.a. auch an der Einförmigkeit und der Standardisierung der Texte. Jameda kann also kein Interesse an der Echtheit der Bewertungen haben. Das wäre nicht im Interesse seiner Kunden, die wenigstens teilweise ihren Ruf aufpolieren (lassen), nicht im wirtschaftlichen Interesse des Portals, dass von seinen zahlenden Kunden lebt, aber keineswegs von der Echtheit der Bewertungen. Natürlich können das auch zwangsrekrutierte Kollegen im Portal tun und sei es aus Notwehr. Aber die Anzahl der schlechten Bewertungen – darin liegt der eigentliche Schlüssel der Bewertungsdurchschnitts-Manipulation – verringern sie nur dann signifikant, wenn sie „Schutzgeld“ bezahlen, wie das die Rechtsanwältin von Astrid Eichhorn formulierte. Es bleibt dabei: Jameda muss sein Werbe-Portal strikt von einem nicht-kommerziellen Bewertungs-Portal – mit gleichen Spielregeln für alle – trennen. Andernfalls müssen alle Teilnehmer ausdrückliche Zustimmung erteilen. Wenn das nicht geschieht, kommt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anwendung, wie das der ehemalige Vorsitzende des Bundesgerichtshofes, Wolfgang Büscher, in seinem wegweisenden Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ formuliert. Hier sind die Kammern gefragt. Wenn sich Jameda daran nicht hält, stattdessen Patienten täuscht und Kollegen korrumpiert, dann muss das Portal zerschlagen werden.