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OLG Düsseldorf: Abmahnbare Werbung mit abgelaufenen Patent

abmahnung irreführende werbung

Die Werbung mit einem ursprünglich erteilten, später erloschenen Patent stellt eine irreführende, abmahnbare Patentberühmung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2018, Az. I-2 U 26/18).

Ansprüche aus Wettbewerbsrecht wegen Patentberühmung

Ein bekannter Rennwagenhersteller verklagte einen Hersteller von Spielzeugautos wegen wettbewerbswidriger Patentberühmung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten für ein Abmahnschreiben und ein Abschlussschreiben.

Der Spielzeughersteller hatte seine Waren beworben mit Hinweis auf die Patente:

“DE-Patent 197 41 XXX.5-09“

bzw.

“DE-Patent-Nr. 197 41 XXX“,

letzteres teilweise unter Bezugnahme auf einen

„patentierten Stromabnehmer“.

Hätte das Patent nie existiert, wäre der Fall klar gewesen, da die Werbung mit einem nicht existierenden Patent offensichtlich wettbewerbswidrig ist. Das gleiche gilt, wenn mit dem Hinweis patent pending geworben wird, ohne dass ein erteiltes Patent besteht, da der Verkehr den Begriff patent pending so versteht, dass das Produkt über ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents verfügt (OLG München, Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3973/16). Update: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Werbung mit patent pending für zulässig, wenn ein Patent angemeldet, aber noch nicht erteilt wurde. Interpretiere der Verkehr die Bedeutung des Begriffs richtig, scheide eine wettbewerbsrechtliche Irreführung aus. Verstehe der Verkehr den Begriff gar nicht erst, scheide eine Irreführung ebenfalls aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19, mehr Informationen auch bei ITMR Legal).

Besonderheit des vorliegenden Falls war dagegen, dass das Patent 197 41 XXX ursprünglich sogar bestanden hatte, im Jahr 2007 aber mangels Zahlung der Jahresgebühr erloschen war.

OLG Düsseldorf: Werbung ist irreführende Patentberühmung

Nachdem das OLG Düsseldorf ausführlich begründet hatte, warum zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand, verurteilte es den Spielzeughersteller auch in der Sache zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz.

Durch den Hinweis auf das „DE-Patent 197 41 XXX.5-09“ bzw. das „DE-Patent 197 41 XXX“ behaupte der Spielzeughersteller einen tatsächlich nicht bestehenden Patentschutz für die von ihm angebotenen Spielzeugautos. Das gelte auch für den Hinweis auf einen „patentierten Stromabnehmer“, der sich allein auf das Patent beziehen könne. Der jeweilige Werbehinweis sei daher irreführend.

Aus dem Urteil:

“Im Allgemeinen wird der Hinweis auf ein Patentrecht nämlich dahingehend verstanden, das Produkt sei im Ganzen oder in Teilen gegen Nachahmung geschützt, biete in bestimmter Beziehung Neues und weise Vorzüge auf gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller, für die ein Schutzrecht nicht besteht (vgl. BGH, GRUR 1961, 241 – Socsil; GRUR 1964, 144 – Sintex; GRUR 1984, 741 – Patented; Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2 – Schneeschieber). Wird unter Hinweis auf ein bestimmtes Patent für eine Ware geworben, versteht der Verkehr dies demgemäß dahin, dass das angegebene Patent tatsächlich besteht. Ebenso versteht der Verkehr die Bewerbung einer Ware als„patentiert“ als Hinweis auf ein bestehendes Patent (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.128). Das Patent, auf das sich der Werbende in der Werbung beruft, muss daher tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (Senat, GRUR-RR 2014, 1, 2; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.127). Nach Ablauf der Schutzfrist bzw. Erlöschen des Patents darf deshalb grundsätzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. Aufl., § 146 Rn. 28).”

Kostenhinweis: Der Streitwert beider Instanzen wurde vom Oberlandesgericht auf je 50.000 Euro festgesetzt, ein für UWG-Verhältnisse vergleichsweise hoher Betrag. Die Anwälte des Rennwagenherstellers hatten sogar Gegenstandswerte in Höhe von 150.000 Euro in der Abmahnung bzw. 100.000 Euro im Abschlussschreiben angesetzt, die das Gericht jedoch als übersetzt ansah.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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