Den Schuldner eines Unterlassungsgebots trifft im Onlinebereich die aktive Handlungspflicht zur Entfernung des Inhalts von eigenen Webauftritten sowie aus Google. Für selbständiges Handeln Dritter haftet er nicht (OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17).
Unterlassung: Wie weit gehen Löschpflichten im Internet?
Im Fall war der Schuldnerin gerichtlich untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Fernsehberichterstattung zu verbreiten. Nachdem die Schuldnerin den Unterlassungsbeschluss erhielt, entfernte sie den Beitrag aus ihrer Mediathek und beantragte die Löschung aus den gängigen Internetsuchmaschinen, insbesondere aus den Suchergebnissen von Google. Eine zusätzliche Überprüfung auf mögliche Weiterverbreitungen des Beitrags im Internet führte sie nicht durch.
Im Streit stand dann, ob die Schuldnerin dafür haften muss, dass der Beitrag von einem Dritten auf der Videoplattform YouTube hochgeladen worden war. Gegen ein daraufhin gegen sie verhängtes Ordnungsgeld legte die Schuldnerin Beschwerde ein.
Eigene Mindestpflichten: Löschung von Website und aus Suchmaschinen
Um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen, hat der Schuldner alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Unterlassungsverbotes zu verhindern.
Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Schuldnerin durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hatte, dass die rechtswidrigen Inhalte weder über ihre eigene Website (bzw. eigene Websites) noch über eine Internetsuchmaschine auffindbar sind. Diesen Handlungspflichten war die Schuldnerin nachgekommen.
Merke: Als Schuldner eines gerichtlichen Unterlassungsgebots (z.B. Unterlassungsurteil oder einstweilige Verfügung) oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reicht es nicht, die betroffenen Inhalte von der eigenen Website zu entfernen. Zusätzlich muss man sich vergewissern, dass die Inhalte nicht mehr über Suchmaschinen aufgerufen werden können – insbesondere nicht über Google. Denken Sie auch an eine Bereinigung des Google Caches.
Je nach Sachverhalt können weitergehende Löschungen auf Drittseiten in Betracht kommen. Bei rechtswidrigen Firmierungen muss man beispielsweise zumindest einschlägige Online-Branchenverzeichnisse prüfen und falsche Einträge korrigieren bzw. löschen. Setzt das Branchenverzeichnis einen Löschauftrag nicht um, kann es selbst haften.
Muss man auch Übernahmen durch Dritte löschen (lassen)?
Dem OLG Celle stellte sich nun die Frage, ob die Schuldnerin ihre Unterlassungsverpflichtung möglicherweise trotzdem verletzt hatte, weil der Fernsehbeitrag noch auf YouTube über den Account eines Dritten abrufbar war, der mit der Schuldnerin in keiner Verbindung stand. Eine so weitreichende Verantwortung lehnte das Gericht aber ab.
Die Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs habe für fremdes Handeln grundsätzlich nicht einzustehen. Es habe sich weder um ihre eigene Veröffentlichung gehandelt noch um die eines Dritten, der in einer wirtschaftlichen oder tatsächlichen Beziehung zu ihr steht. Vielmehr habe der Dritte eigenverantwortlich gehandelt. Dies könne der Schuldnerin nicht zugerechnet werden.
Über die genannten Handlungspflichten hinaus sei es der Schuldnerin nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale stetig zu kontrollieren. Neben YouTube würde dies sonst zu einer Kontrollpflicht für eine Vielzahl weiterer Kanäle und Social Media Plattformen wie Facebook und Instagram führen. Es sei aber nicht bestimmbar, bei welchen Webseiten eine solche Prüfung erforderlich ist und welche Suchbegriffe verwendet werden müssen, um einer derartigen Kontrollpflicht nachzukommen.
Weitergehende Informationen finden Sie in unseren großen Übersicht zur Frage, was man als Schuldner einer Unterlassungspflicht aktiv tun muss.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin Frau Lisa Marie Uhe erstellt.