Der Beklagte kommt seiner sekundären Darlegungslast nach, wenn er mitteilt, wer als Täter in Frage kommen kann. Wenn sich befragte Familienmitglieder nicht zur Täterschaft äußern, kann dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Von der Art des Downloads kann nicht auf den Täter geschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 68/16).
Aktuelle BGH Entscheidungen zum Filesharing
In jüngerer Vergangenheit hatte der BGH im Rahmen der Afterlife – Entscheidung bereits darüber entschieden, dass es einem wegen Tauschbörsennutzung abgemahnten Anschlussinhaber zugemutet werden kann, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder zu kontrollieren und den Computer auf die Existenz möglicher Filesharingsoftware zu untersuchen.
Falls der Beklagte selbst kein Filesharing betrieben hat, wird zunächst dennoch seine Täterschaft vermutet. Wenn jedoch für Dritte die Möglichkeit bestand, den Anschluss zu nutzen, muss er vor Gericht erklären, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und wer als Täter in Betracht kommen könnte. Diese sekundäre Darlegungslast hat der BGH im Januar 2014 bereits in der BearShare Entscheidung festgelegt.
Afterlife: BGH zu den Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers
Die „Afterlife-Entscheidung“ befasste sich mit der Frage, wie weit die Nachforschungspflichten des abgemahnten Anschlussinhabers bei der Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte gehen. Der BGH entschied, der Nachforschungspflicht bereits genüge getan ist, wenn ein möglicher Zugriff potentieller Täter und deren Namen mitgeteilt werden. Das Urteil betrifft demnach auch Ehepartner, die selbstständigen Zugriff auf den Anschluss haben.
BGH: Benennung des Ehepartners als möglichem Täter ausreichend
In der jüngsten Entscheidung des BGH vom 27.07.2017 wurden die vorangegangenen Entscheidungen bestätigt und darüber hinaus familienfreundlich ergänzt. Im konkreten Fall war dem Beklagten vorgeworfen worden, seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Er hatte dargelegt, dass seine Ehefrau als Täterin in Frage komme, weil sie den Internetanschluss regelmäßig genutzt habe, unter anderem zum Besuch von Streaming Portalen wie YouTube. Mit diesem Vortrag erfüllte der Anschlussinhaber nach Meinung des BGH seine Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, da er konkret zu der Möglichkeit Stellung genommen habe, dass ein Dritter als Täter in Frage kommt.
Begründet wurde dies durch die Richter auch dahingehend, dass in Anbetracht der verstrichenen Zeit zwischen dem Tatzeitpunkt und der Abmahnung nicht noch konkretere Angaben gemacht werden könnten. Darüber hinaus hatte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Das könne laut BGH nicht zum Nachteil des Anschlussinhabers gewertet werden.
Art des Downloads lässt nicht auf den Täter schließen
Interessant ist auch die Feststellung, dass durch die Art des Downloads eine Personengruppe nicht von der Täterschaft ausgeschlossen werden könne. Bei dem Download handelte es sich um ein Ego-Shooter Spiel, welche häufig(er) von Männern gespielt werden. Die Annahme, dass Männer häufiger Ego-Shooter Spiele spielen, kann nach dem BGH aber nicht zum Ausschluss der Ehefrau als Täterin führen. Dieses Prinzip lässt sich aus unserer Sicht auf den praktisch wichtigen Fall von illegalen Downloads übertragen, die möglicherweise von einem Kind des Anschlussinhabers begangen wurden.
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Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin Frau Lisa Marie Uhe erstellt.