
Die Zahl erfolgreicher Filesharing Klagen steigt – und zwar aus Sicht der Abgemahnten. Kürzlich konnten wir eine von der Kanzlei Schulenberg & Schenk zu Gunsten von Beate Uhse erhobene Klage erfolgreich abwehren (AG Aschaffenburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 112 C 2132/14).
Pornofilm Abmahnung, Täter unbekannt
Unsere Mandanten waren von Schulenberg & Schenk 2013 als Anschlussinhaber abgemahnt worden, weil über ihren Anschluss ein Pornofilm via P2P Filesharing getauscht worden sein sollte. Schulenberg & Schenk forderte deshalb neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Zahlung von insgesamt 650 €.
Nach Erhalt der Abmahnung war schnell klar, dass unsere Mandanten als Täter der Urheberrechtsverletzung nicht in Frage kamen. Um das finanzielle Risiko einer – nach damaliger Rechtslage – noch nicht sicher auszuschließenden Störerhaftung so weit wie möglich abzumildern, gaben wir aber eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Filesharing Klage und sekundäre Darlegungslast
Schulenberg & Schenk erhob nach Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, in dessen Verlauf wir für die Mandanten Widerspruch eingelegt hatten, schließlich Klage vor dem Amtsgericht Aschaffenburg. Erst im Rahmen des Prozesses trugen wir ausführlich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zum Sachverhalt vor und schilderten, dass unsere Mandanten zum Zeitpunkt der ermittelten Urheberrechtsverletzungen im Kino bzw. Bummeln und damit nicht zu Hause waren. Da nicht nur die verklagten Eheleute, sondern auch deren Söhne Zugriff auf den elterlichen Anschluss hatten, war die nach der BGH-Rechtsprechung bestehende Täterschaftsvermutung widerlegt. Eine Zeugenvernahme der Kinder war nicht zulässig, da beide ihr Zeugnisverweigerungsrecht genutzt hatten.
Damit oblag Beate Uhse als Rechtsinhaberin wieder die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, eine Haftung der verklagten Eltern nachzuweisen. Das gelang Schulenberg & Schenk nicht, so dass die Klage im Ergebnis abgewiesen wurde.
Das Urteil im Volltext: AG Aschaffenburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 112 C 213214
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