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Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?

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Zu den umstrittensten Fragen bei urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen zählen Umfang und Inhalt der sekundären Darlegungslast. Dieser Beitrag erklärt das abgestufte System der Rechtsprechung, um Abgemahnte in die Position zu versetzen, die eigenen Verteidigungschancen realistisch einschätzen zu können.

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Beweisprobleme für Rechteinhaber und Anschlussinhaber

Über Filesharingbörsen wie bittorrent oder eMule werden im Internet jeden Tag tausende urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download angeboten. Geschieht dies ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers (z.B. Künstler, Verlag, Musiklabel), werden Urheberrechte verletzt, wogegen der Rechteinhaber per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung oder Klage vorgehen kann.

Oftmals kommt es dabei zu Beweisproblemen, da der Rechteinhaber im Regelfall nur nachweisen kann, über welchen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, nicht aber, ob die betroffene Datei vom Anschlussinhaber oder ggf. anderen Personen eingestellt wurde, die ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatten. Umgekehrt fällt es Anschlussinhabern schwer, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, wenn sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben.

Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast

Um diese gegensätzlichen Interessenlagen (möglichst) fair aufzulösen, hat der BGH ein abgestuftes Darlegungs- und Beweissystem entwickelt.

  1. Im ersten Schritt ist es Sache des klagenden Rechteinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (= “primäre Darlegungslast”). Gelingt dem Rechteinhaber dieser Nachweis durch Vorlage entsprechender Ermittlungsergebnisse sowie einer korrespondierenden Providerauskunft, besteht laut BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der ermittelte Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In der typischen Abmahnkonstellation geht die Rechtsprechung also zunächst einmal davon aus, dass der Anschlussinhaber die betroffene Datei selbst getauscht hat. Diese für Anschlussinhaber sehr nachteilige Vermutungswirkung wurde vielfach kritisiert, entspricht aber der aktuellen Rechtsprechungslinie.
  2. Nachdem der Rechteinhaber überzeugend nachweisen konnte, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Anschlussinhabers erfolgte, ist es im zweiten Schritt nun Sache des Anschlussinhabers, die bestehende Täterschaftsvermutung zu erschüttern (wohlgemerkt nicht zu widerlegen im Sinne eines Gegenbeweises). Aus Sicht des BGH rechtfertigt sich diese Mitwirkungspflicht aus dem Umstand, dass der Rechteinhaber weder nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände noch Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben ohne weiteres möglich und (zumindest aus Sicht des BGH) zumutbar sind.

Welche Anforderungen an diese Mitwirkungspflicht zu stellen sind, wird unter dem Begriff der sekundären Darlegungslast zusammengefasst. Deren Inhalt ist sehr umstritten. Einigkeit besteht, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinaus darf es nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anschlussinhabers kommen. Die sekundäre Darlegungslast geht keineswegs so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen beweisen müsste, wer der Täter der Urheberrechtsverletzung ist (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). Auch muss er dem Rechteinhaber nicht alle für den Prozesserfolg nötigen Informationen zur Verfügung stellen oder den Beweis des Gegenteils in dem Sinne erbringen, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. I-22 W 60/13).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Rechteinhabers, die für eine Haftung des Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2020, Az. 12 S 2/19 m.V.a. BGH-Urteile, die unten näher dargestellt werden). Gelingt ihm dies, scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung aus. Übrig bleiben kann allenfalls eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der Anschlussinhaber verpflichtet war, das Internetverhalten anderer Nutzer des Internetanschlusses zu überwachen bzw. zumindest entsprechende Verbote auszusprechen und er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Wichtigte BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Der BGH hat in den letzten Jahren mehrere wegweisende Urteile zum Filesharing gefällt, die wir nachfolgend kurz darstellen. Mit den Entscheidungen wurden zwar nicht alle schwelenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Filesharing beantwortet, aber einige Leitlinien geschaffen.

Spannend ist in diesem Zusammenhang eine kürzlich erfolgte Änderung des Telemediengesetzes. Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerkes werden künftig Access-Providern gleichgestellt. Inwieweit diese Änderung Auswirkungen auf die sekundäre Darlegungslast haben könnte, versuchen wir ebenfalls zu beleuchten.

BGH Sommer unseres Lebens

In der Entscheidung Sommer unseres Lebens wurde über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers ein Musikalbum über die Internettauschbörse eMule zum Download angeboten. Der BGH sah es als ausreichende Erschütterung der Täterschaftsvermutung an, dass der beklagte Anschlussinhaber vortrug, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich die PC-Anlage in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08Sommer unseres Lebens).

BGH Morpheus

Im Morpheus-Verfahren hatten mehrere Plattenfirmen die Eltern eines 13-jährigen Jungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anpruch genommen. Das minderjährige Kind hatte insgesamt 1147 Musikdateien aus dem Netz gezogen und (unwissentlich) zum Tausch freigegeben, u.a. auf der Filesharing-Plattform “Morpheus”. Die Eltern gaben daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Der BGH entschied, dass die Haftung der Erziehungsberechtigten komplett entfalle, wenn gegenüber einem ausreichend einsichtsfähigen Kind ein Verbot von illegalem Filesharing ausgesprochen wurde. Kontrollpflichten bestünden erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12Morpheus).

BGH Bearshare

In der BGH Entscheidung BearShare wurden über den Internetanschluss des Anschlussinhabers mehr als 3.000 Musiktitel über die Internettauschbörse BearShare zum Download angeboten. Der erwachsene Stiefsohn des beklagten Anschlussinhabers hatte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, die Musik auf seinen Computer geladen zu haben. Der BGH entschied, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen und selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber sei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12Bearshare).

BGH Afterlife

In der Entscheidung Afterlife fiel das Pendel hinsichtlich des Umfangs der Darlegungslast vergleichsweise familienfreundlich aus. Der BGH entschied, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sei, die Internetnutzung seiner Familienmitgliedern zu kontrollieren, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Die Internetnutzung eines Ehegatten müsse nicht dokumentiert werden. Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ließ der BGH den Vortrag ausreichen, dass “auch” Familienmitglieder Zugang zum Anschluss hatten, wobei der Anschlussinhaber in familiären Konstellationen verpflichtet sei, zusätzlich zum konkreten Nutzungsverhalten der Familienangehörigen zum Tatzeitpunkt vortragen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15Afterlife).

BGH Loud

In BGH Entscheidung Loud reichte es für die Eltern als gemeinsame Anschlussinhaber nicht aus, der sekundären Darlegungslast durch namentliche Benennung ihrer drei volljährigen Kinder als weiteren Zugangsberechtigten zu genügen. Entscheidender Unterschied zum Afterlife-Fall war, dass die Anschlussinhaber wussten, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Den Anschlussinhabern war der Täter also konkret bekannt (BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR19/16 – Loud). Letztlich musste sich der BGH entscheiden, ob er den grundgesetzlich geschützten Bereich der Familie über das Interesse der Rechteinhaber an einer effektiven Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen stellen wollte. In diesem Fall wären die Eltern nicht verpflichtet gewesen, dass eigene Kind “ans Messer” zu liefern, was im Ergebnis bedeutet hätte, dass die Rechteinhaber leer ausgegangen wären. Dieses Ergebnis ging dem BGH offenbar zu weit. Da die Eltern ihr Kind trotz Kenntnis nicht als Täter benannten, wurden sie vom BGH konsequent als Täter der Urheberrechtsverletzung eingestuft, da sie die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht ausreichend erschüttert hatten.

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nach Bearshare

Speziell auf Grundlage der Bearshare-Entscheidung entwickelt sich aktuell eine Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Frage, welche konkreten Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Anschlussinhabers als Teil der sekundären Darlegungslast zu stellen sind. Die Gerichtsauffassungen gehen dabei teilweise deutlich auseinander. Insgesamt zeichnet sich aber eine anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechungslinie ab. Entscheidungen vor Januar 2014 wurden nicht berücksichtigt.

Landgericht Rostock

Das LG Rostock entschied, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, wenn er seine Verantwortlichkeit subtantiiert bestreitet und Tatsachen darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, d.h. die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses. Als ausreichende Darlegung sah das Landgericht den Vortrag zum Nutzungsverhalten der beiden Töchter und des Freundes der Tochter an (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13).

Amtsgericht Düsseldorf

Das AG Düsseldorf war der Meinung, dass der Beklagte jedenfalls dann seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, wenn er detailliert schildert, dass im Einzelnen namentlich genannte Personen für einen zur Installation und Bedienung eines Filesharingprogramms ausreichenden Zeitraum unbeaufsichtigt Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13).

In einer weiteren Entscheidung urteilte das AG Düsseldorf, dass an den Umfang der sekundären Darlegungslast keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. So seien beispielsweise die Angaben ausreichend, dass der Ehemann der Anschlussinhaberin von zu Hause arbeite, regelmäßig jeden Werktag tagsüber in der Wohnung verbleibe und hierbei auch den Internetanschluss über einen eigenen PC nutze. Weitergehende Aufklärungspflichten über die Person des Täters würden den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht treffen. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und den besonderen Schutz der Familie ad absurdum führen, wenn die Anschlussinhaberin die Verpflichtung träfe, das positive Ergebnis einer familieninternen Befragung mitzuteilen, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014, Az. 57 C 3571/14).

Amtsgericht Landshut

In die gleiche Richtung urteilte das AG Landshut, wonach der beklagte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei, indem er vortrug, dass neben ihm seine Ehefrau sowie seine minderjährigen Söhne Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der Nachweis, dass diese übrigen Tatverdächtigen als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden, konnte die Klägerin im Anschluss nicht führen, da diese Familienmitglieder bei ihrer Zeugenvernehmung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe (AG Landshut, Urteil vom 28.11.2014, Az. 10 C 1392/14).

Amtsgericht Bielefeld

Das AG Bielefeld entschied, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als seiner Alleintäterschaft ergibt. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, habe der Anschlussinhaber nicht durchzuführen (AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13).

Weiter stellte das AG Bielefeld klar, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln habe, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Es handele sich für den Anschlussinhaber um ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber den Nutzer genau bezeichnen müsse. Die Nachforschungspflicht gehe aber nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln müsse, wer die Rechtsverletzung konkret begangen hat. Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung sei mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nicht vereinbar (AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014, Az. 42 C 45/14).

Amtsgericht Charlottenburg

Das AG Charlottenburg urteilte sprachlich leicht abweichend, dass die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachkomme, wenn sie Tatsachen vorträgt, die ihre Täterschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall hatte die Anschlussinhaberin konkret geschildert, dass der Anschluss von ihrem volljährigen Sohn, ihrer volljährigen Mitbewohnerin und zwei weiteren Nachbarn genutzt wurde. Damit war sie aus Sicht des Gerichts ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen. Insbesondere sei es der Anschlussinhaberin nicht zuzumuten, Familienangehörige ausdrücklich zu belasten, obwohl sie in einem gegebenenfalls nachfolgenden Rechtsstreit gegen ihren Sohn nicht aussagen müsste (AG Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, Az. 225 C 112/14).

Amtsgericht Leipzig

In einer Wohngemeinschaft wird die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entkräftet, wenn die Mitbewohner vom Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast namentlich benannt werden (AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15). In diesem Fall haftet der Anschlussinhaber zumindest dann auch nicht als Störer, wenn die Mitbewohner volljährig sind, da diesen gegenüber keine anlasslosen Belehrungs- oder Prüfpflichten bestehen.

Landgericht München

Dagegen war das LG München der Meinung, dass ein pauschales Vorbringen einer ebenfalls bestehenden Zugriffsmöglichkeit der Lebensgefährtin und des Sohnes die Täterschaftsvermutung nicht widerlege. Die vom Beklagten getätigten Ausführungen zum generellen Nutzerverhalten seien nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Beklagte konkrete tatbezogene Angaben machen müssen (LG München, Urteil vom 09.07.2014, Az: 21 S 26548/13).

Landgericht Berlin

Aus der sekundären Darlegungslast folgt nicht, dass der Anschlussinhaber für den Rechteinhaber die Ermittlungsarbeit übernehmen muss, wer der wahre Täter der Rechtsverletzung war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den möglichen Tatverdächtigen ausschließlich um Familienmitglieder handelt. Es genügt dann aufzuzeigen, welche Personen im Tatzeitpunkt zum Haushalt gehörten und damit abstrakt als Täter infrage kommen (LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14).

“Dem hat der Beklagte jedoch genüge getan, wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sich zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht in der häuslichen Wohnung aufgehalten habe, sein PC ausgestellt gewesen sei und sich seine Ehefrau sowie deren Tochter einen PC zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geteilt und diesen verwandt haben. Insofern steht sein Vortrag im Einklang mit den Erfordernissen des BGH im Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – “BearShare”. Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es dagegen, einen bestimmten Angehörigen “ans Messer” liefern zu müssen. “

Update: Eine neuere Entscheidung des LG Berlin liest sich deutlich strenger. Im Haushalt lebten neben der Anschlussinhaber ihr Lebensgefährte sowie ihr Sohn, der nach den Feststellung der ersten Instanz am wahrscheinlichsten als Täter in Frage kam. Die Mutter hatte den Sohn befragt und sich dann mit “dessen schlichten Leugnen zufrieden gegeben“. Das reichte dem Landgericht nicht. Die Anschlussinhaberin habe in dieser Lage die Möglichkeit – und aus Sicht des Gericht offenbar auch Pflicht – gehabt, durch

“weitere Nachfrage oder eigene Nachforschungen die objektiv bestehenden Verdachtsmomente zu erhärten oder gegebenenfalls zu entkräften.”

Da die Mutter das Befragungsergebnis hingenommen hatte, wurde sie vom Landgericht verurteilt, und zwar als Täterin (LG Berlin, Urteil vom 10.03.2016, Az. 16 S 31/15).

Interessant ist eine weitere Entscheidung des LG Berlin, wonach eine längere Ortsabwesenheit des Anschlussinhabers die Täterschaftsvermutung erschüttert (LG Berlin, Urteil vom 15.03.2016, Az. 16 S 35/14). Filesharing setzt grundsätzlich keine persönliche Anwesenheit voraus, da Filesharing Programme wie bittorrent oder eMule die gewünschten Dateien selbständig laden, nachdem der Download gestartet wurde. Der Anschlussinhaber befand sich allerdings mehrere Monate nicht in seiner Wohnung. Über einen so langen Zeitraum widerspreche es der Lebenserfahrung, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden bleibe.

Landgericht Potsdam

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch den Anschlussinhaber ist widerlegt, wenn der Ehepartner sowie der fast volljährige Sohn im Haushalt wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Weitergehender Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Die Erfüllung der sekundären Darlegungslast führt zur vollen Beweislast des Klägers (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14).

Landgericht Frankfurt

Den Anforderungen des BGH an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird in vollem Umfang entsprochen, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass neben ihm seine Ehefrau und die zwei Söhne (zur Tatzeit 19 Jahre & 12 Jahre alt) und eine Tochter Zugang zum Anschluss hatten. In diesem Fall besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern seine Ehefrau oder seine Kinder die Rechtsverletzung begangen haben. Eine Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrecht durch die Familienmitglieder ist zulässig. Wurde das minderjährige Kind ausreichend über das Verbot der illegalen Tauschbörsennutzung belehrt, scheidet mangels Verletzung von Belehrungs- und Prüfpflichten auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2015, Az. 2-03 S 5/15).

Muss man schon vorgerichtlich die Mitnutzer nennen?

Häufig wird die Frage gestellt, ob der Anschlussinhaber verpflichtet ist, die Namen der Mitnutzer bereits außergerichtlich mitzuteilen. Hintergrund ist, dass Rechteinhaber in der Vergangenheit vereinzelt versucht hatten, ihre Prozesskosten bei Anschlussinhabern einzuklagen, wenn deren Haftung außergerichtlich ohne Nennung anderer Mitnutzer des Anschlusses pauschal bestritten worden war und sich erst im Prozess zeigte, dass der Anschlussinhaber nicht haften musste. Begründet wurde die Forderung damit, dass keine Klage erhoben worden wäre, wenn schon vorab erkennbar gewesen wäre, dass der Anschlussinhaber im Prozess seiner sekundären Darlegungslast nachkommen und sich als Täter entlasten könne.

OLG Hamburg und AG München entschieden allerdings, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast für den außergerichtlichen Bereich keine Antwortpflicht besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 5 W 88/12; AG München, Urteil vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/13). Abgemahnte machen sich also nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie erstmals im Rahmen eines Prozesses Tatsachen vortragen, die die Täterschaftsvermutung erschüttern und zur Klageabweisung führen.

Das Landgericht Köln entschied, dass entgegen einer in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet zugrunde gelegten Auffassung die im Rahmen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bestehende Nachforschungsobliegenheit des Anschlussinhabers nicht bereits mit Erhalt einer Abmahnung des Rechteinhabers entsteht. Vielmehr entstehe sie nur gemeinsam mit der sekundären Darlegungslast selbst, also innerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Dafür maßgeblich ist der Zugang eines Schriftsatzes, in dem die Behauptung aufgestellt wird, welche die sekundäre Darlegungslast auslöst. Das folgt aus der dogmatischen Natur der sekundären Darlegungslast, wie sie der BGH auch für Filesharing-Fälle betont. Die gegenteilige Auffassung unterläuft den Umstand, dass materiell-rechtlich keine Auskunftsansprüche des Rechteinhabers gegen den nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber bestehen. Schließlich liegt in der hier vertretenen Auffassung auch keine unangemessene Belastung der Rechteinhaber, denen nicht zuletzt nach europarechtlichen Vorgaben wirksame Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung stehen müssen (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2020, Az. 12 S 2/19 mit ausführlicher Begründung).

Fazit: Strategie für die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen

Das abgestufte Darlegungs- und Beweissystem des BGH bietet Anschlussinhabern, deren Anschluss von anderen Personen (Familienmitglieder, Wohngemeinschaft) mitgenutzt wurde, gute Verteidigungsmöglichkeiten. Bestreitet der Anschlussinhaber seine Täterschaft und trägt er gleichzeitig überzeugend vor, dass sein Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung von anderen namentlich benannten Personen mitgenutzt wurde, erschüttert er die Täterschaftsvermutung. Dabei ist er im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Diese Nachforschungspflicht geht allerdings nicht so weit geht, einen namentlich benannten Täter präsentieren zu müssen. Der Anschlussinhaber muss nur alle ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Personen benennen.

Bei minderjährigen Kindern sollte der Anschlussinhaber sofern zutreffend darlegen, dass sie von ihm eindringlich über das Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt wurden und ausreichend einsichtig waren, das Verbot zu verstehen und zu befolgen. Vorsicht: Benennt der Anschlussinhaber sein minderjähriges Kind ausdrücklich als Täter, wird eine gegen ihn erhobene Klage bei ausreichender Verbotsbelehrung des Kindes zwar abgewiesen. Der Minderjährige haftet bei Einsichtsfähigkeit aber persönlich.

Gegenüber erwachsenen Kindern und anderen erwachsenen Familienangehörigen im Haushalt bestehen keine derartigen Belehrungspflichten. Ausnahme: Es liegen konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen durch den erwachsenen Haushaltsangehörigen vor. In diesem Fall wird vom Anschlussinhaber gefordert, dass er ab Kenntnis weitere Rechtsverletzungen unterbindet.

Eine Überwachung der Mitbenutzer ist dem Anschlussinhaber im Regelfall nicht zuzumuten. Ausgenommen sind nicht ausreichend einsichtsfähige Kinder sowie Konstellationen, in den Anhaltspunkte für illegale Downloads Dritter bestehen. Hier muss der Anschlussinhaber wohl aktiv weitere Rechtsverletzungen unterbinden, um der Haftung zu entgehen.

Wichtig: Bei Familienangehörigen, die den Anschluss zum Zeitpunkt des streitigen Dateitauschs mitbenutzten, ist es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, diese zu belasten, um sich selbst zu entlasten. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, muss der Rechteinhaber beweisen, dass er dennoch als Täter in Betracht kommt. Als Zeugen kommen die vom Anschlussinhaber genannten Mitnutzer des Anschlusses in Frage. Familienangehörigen des Anschlussinhaber steht untereinander ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, von dem Gebrauch gemacht werden sollte. Bleibt die Beweisaufnahme ergebnislos, wird der Rechteinhaber im Regelfall beweisfällig bleiben. Die einhergehenden Beweisprobleme der Rechteinhaber sind misslich, letztlich aber hinzunehmen (a.A. LG Berlin, Urteil vom 10.03.2016, Az. 16 S 31/15).

Ausführliche Informationen rund um Tauschbörsen-Abmahnungen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon. Nehmen Sie bei Erhalt einer Abmahnung unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Thomas Hanisch erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. LG Berlin: “weitere Nachfrage oder eigene Nachforschungen die objektiv bestehenden Verdachtsmomente zu erhärten oder gegebenenfalls zu entkräften.“

    Wie kann man nur SO realitätsfern sein ? Diese “Nachforschungen” (auf den Rechnern der Mitbenutzer) dürften sich in der Praxis schwierig gestalten. Es scheitert meist schon daran,daß die Art den der möglichen Internetnutzung heutzutage vielfältig sind und Daten nicht mehr zwingend ein Leben lang auf dem Rechner bleiben. Sprich: Den Zustand,den der Rechner nach der Abmahnung hat, muss er nicht zwingend zum Tatzeitpunkt auch gehabt haben. Eine fehlende streitgegenständliche Datei besagt nicht zwingend,daß sie nicht da war. Umgekehrt bedeutet das vorhandensein der Datei nicht zwingend,daß die zum Tatzeitpunkt auch schon dort war.
    Auch dürften diese Durchsuchungen sich rechtlich in so mancher Konnstellation schwierig sein. Ich würde meiner Vermieterin beispielsweise mächtig was auf die Finger geben, wenn sie in meine Wohnung und meinen Rechner durchsuchen wollte,nur weil ich ihren Internetanschluß mitnutzen darf.

    Auch die Idee, daß ein Anschlußinhaber tatsächlich weitere Urheberrechtsverletzungen unterbinden könne, gehört eher in den Bereich “Naja..schön wärs ja”. Die Schutzfunktionen der gängigen Router für Endbenutzer (z.B.AVM FritzBox) sind eher in den Bereich “für Kinder reicht der Schutz vielleicht” einzuordnen, ein halbwegs technisch versierter Nutzer umgeht sowas aber spielend. Gleiches gilt für einen richtigen Proxyrechner. Zum einen ist auch der zu umgehen, zum anderen dürfte die Nutzung eines eigenen Proxyrechners wohl arg übers Ziel hinausgeschossen sein.

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  2. Schon im Ruhestand? Störerhaftung wurde doch vor einiger Zeit abgeschafft…

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  3. das wissen WarnerBrothers entweder nicht, oder wollen es nicht wissen oder aber sind der Meinung, dass das die unteren ländlichen Amtsgerichte nicht wissen (trotz Sonderzuständigkeiten scheint das auch so zu sein!)

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