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Filesharing in WG: Haftet Anschlussinhaber für Abmahnung?

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In einer Wohngemeinschaft (WG) haftet der Anschlussinhaber nicht anlasslos bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen illegalem Filesharing (LG Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 8 S 48/15).

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Haftung bei Filesharing in Wohngemeinschaften ungeklärt

Ob der Anschlussinhaber einer WG haften muss, wenn über den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss illegales Filesharing begangen wurde, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof musste sich zu dieser sehr praxisrelevanten Frage bislang nicht äußern.

Es existieren bislang nur verstreute Einzelentscheide, z.B. des LG Köln (wobei der Beklagte die Wohnung zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverstöße nicht (mehr) selbst bewohnte) oder des Amtsgerichts Leipzig (AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15).

Sekundäre Darlegungslast: Benennung der Mitbewohner

Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnkanzlei Sasse & Partner zunächst eine außergerichtliche Abmahnung ausgesprochen, nachdem festgestellt worden war, dass über den Anschluss der Film “The Iceman” via Filesharing getauscht worden war. Im Prozess bestritt der verklagte Anschlussinhaber seine Täterschaft. Gleichzeitig teilte er – hier entscheidend – den Namen seines damaligen Mitbewohners einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift als ebenso in Betracht kommenden Täter mit.

Dies genügte dem Landgericht Flensburg zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast. Das Zurverfügungstellen eines Computers bzw. der Internetverbindung sei sozialadäquat und gehöre zum erlaubten Risiko – zumindest solange der Anschlussinhaber nicht mit Rechtsverletzungen über seinen Anschluss rechnen müsse.

Allgemeine Missbrauchsgefahr reicht nicht für Störerhaftung

Die allgemeine Missbrauchsgefahr von Internetanschlüssen reiche nicht aus, dem Anschlussinhaber einer WG gegenüber volljährigen Mitbewohnern eine Aufsichtspflicht aufzuerlegen. Auch ohne familiäre Verbundenheit sei es unzumutbar, die eigenen erwachsenen Mitbewohner über das Verbot illegalen Filesharings zu belehren oder gar deren Internetverhalten zu überwachen. Der Anschlussinhaber müsse auch sonst keine Vorkehrungen gegen Missbrauch treffen. Er dürfe davon ausgehen, dass “jeder Erwachsene” weiß, dass es verboten ist, das Internet für Urheberrechtsverletzungen zu nutzen.

Würde man eine solche Belehrungspflicht bejahen, müssten die Anschlussnutzer nämlich sonst auch über zahlreiche andere rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets belehrt werden, etwa Straftaten gegen die Ehre via Twitter oder WhatsApp, die Nutzung von Verkaufsplattformen etc.

Sasse & Partner hätte daher aus Sicht des Landgerichts nachweisen müssen, dass der Anschlussinhaber mit Rechtsverletzungen rechnen musste, wofür keine Anhaltspunkte vorlagen. Damit sei an Sasse & Partner gewesen, einen konkreten Täter nachzuweisen. Dies gelang der Kanzlei nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Ich frage mich, wieviele Klatschen sich gewisse Kanzeien (und damit meine ich auch Sasse) bezüglich der Störerhaftung noch abholen wollen. Ich hab auch zur Zeit ein Klageverfahren am Hals, auch von Sasse und ebenso sind Mitbenutzer involviert. Das hindert diese Kanzlei natürlich nicht, diverse haltlose Falschaussagen zu tätigen. Etwa daß der Anschlußinhaber beweisen müsse,daß tatsächlich nicht er,sondern ein Mitbewohner der Täter sei und er den Täter gezielt benennen müsse. Oder daß der Anschlußinhaber gezielt die Gefahren des Filesharings belehren müsse. In diesem Urteil hier hat Sasse mal wieder gesagt bekommen,daß dem eben nicht so ist.

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