Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt für die Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen unerlaubtem Filesharing des Blockbusters Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere.
Mit dem Film Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere schließt die dreiteilige Verfilmung des Romans „Der Hobbit“ von J. R. R. Tolkien. Der Kinostart in Deutschland erfolgte am 10. Dezember 2014. Die schon vorab in Tauschbörsen wie BitTorrent, µTorrent oder eMule erhältlichen Dateien tragen Bezeichnungen wie
Der Hobbit 3 Die Schlacht der fünf Heere.2014.DVDRip.Deutsch.Film.torrent
Für die Warner Bros. Entertainment GmbH fordert Waldorf Frommer die
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung von 815,00 EUR
Im Rahmen der Abmahnung schlüsseln Waldorf Frommer Rechtsanwälte die geltend gemachten Kostenforderungen in Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 EUR sowie Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR auf.
Haftet man als Anschlussinhaber immer für betriebenes Filesharing?
Nein. Mittlerweile wird eine Haftung der Anschlussinhaber von der Rechtsprechung in einer Reihe von Fallkonstellationen verneint. Vor allem wenn der Anschlussinhaber den Download nicht selbst begangen hat, bestehen gute Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung. Ob der Anschlussinhaber für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, muss aber letztlich in jedem Fall einzeln überprüft werden.
Haften Eltern für Downloads ihrer Kinder?
Bereits 2012 hat der BGH die Haftung von Eltern für illegale Downloads ihrer minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt, wenn dem Kind illegales Filesharing verboten worden war und keine Anhaltspunkte für eine Missachtung des Verbots bestanden. Anfang 2014 entschied der BGH im Bearshare-Urteil über die Haftung von Eltern für das illegale Downloads erwachsener Kinder in Tauschbörsen. Danach müssen Eltern ihre erwachsenen Kinder im Regelfall weder belehren noch ihren Internetkonsum überwachen. Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen Anschlussinhaber und Ehegatte bzw. Lebenspartner.
Wie sieht es aus bei Untermietern bzw. Mitbewohnern?
Wurde die Rechtsverletzung durch andere Haushaltsangehärige wie zum Beispiel Untermieter oder Mitbewohner begangen, haftet der Anschlussinhaber unter Umständen ebenfalls nicht. Selbst bei einer Täterschaft des Anschlussinhabers sollte die Abmahnung im Hinblick auf die Angemessenheit der geforderten Kosten sowie die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung anwaltlich geprüft werden.
Weitere Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.
Was sollte man nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung tun?
- Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie den Film Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
- Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung in Auftrag geben.
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