Suche Kostenlose Ersteinschätzung

AG Nürnberg: Eltern haften für Filesharing ihrer Kinder

Abmahnung Filesharing Anwalt

Der Anschlussinhaber ist nach einer Filesharing Abmahnung verpflichtet, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Klage wegen illegalem Filesharing

Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Beklagten ein Computerspiel der Klägerin mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten. Den Internetanschluss des Beklagten nutzten auch seine Ehefrau sowie der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter. Es standen ein Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur Verfügung.

Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an, dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach Erhalt des Abmahnschreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben.

Voraussetzungen der Störerhaftung

Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter sei, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.

AG Nürnberg: Eltern müssen Hardware der Kinder kontrollieren

Das Amtsgericht Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen, vielmehr müsse der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Beklagte hätte aber nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus auf der Festplatte nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm auch technisch ohne weiteres möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der Klägerin den geltend gemachten Lizenzschadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17

Pressemitteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. November 2017 (Nr. 36)

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Mal wieder ein typisch bayrisches Schwachsinnsurteil. Mal davon abgesehen, daß es für den Anschlußinhaber unter Umständen problematisch ist, die Geräte überhaupt für eine Untersuchung zu bekommen, so ist es auch fraglich, was so eine Untersuchung bringen soll,da sie allenfalls eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Erhaltes der Abmahnung darstellt, die oft erst Monate nach der Tat ergeht. Was sich heute auf dem Rechner befindet,muss sich vor Monaten nicht zwangsläufig auch dort befunden haben und umgekehrt.
    Selbst eine Suche nach dem Dateinamen muss nicht zwangsläufig erfolgversprechend sein. Oftmals werden Dateien durch den User umbenannt oder z.B. Spiele oder Filme nach dem Konsum wieder gelöscht. Eine Suche nach dem Werk ist also nicht wirklich ein Beweis.
    Erschwerend kommt hinzu: Was ist denn,wenn das Werk sich zwar auf der Festplatte findet, es aber bezüglich Hashwert oder Größe nicht zum vorgeworfenen Werk passt,also nicht die Datei sein kann,die angeboten wurde ?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden