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LG Hannover: Wann Händler über Garantien informieren müssen

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Onlinehändler müssen in ihren Angeboten nur über das Bestehen sowie die Bedingungen von Garantien informieren, wenn es um eigene Garantien geht oder mit fremden Garantien geworben wird (LG Hannover, Urteil vom 23.09.2019, Az. 18 O 33/19).

Ist Belehrung über Herstellergarantie zwingend?

Der berüchtigte IDO Verband hatte einen eBay-Händler abgemahnt wegen des Angebots einer Bohrmaschine der Firma Metabo. In dem eBay-Angebot hatte der Händler nicht über eine Garantie des Herstellers informiert. Darin meinte der IDO Verband einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu erkennen. Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise (mit Hervorhebungen durch uns):

Art. 246a § 1 EGBGB – § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(…)

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,

Bei der Frage, ob Weiterverkäufer in ihren Angeboten über Herstellergarantien informieren müssen, handelt es sich um eine seit langem schwelende Problematik, die erhebliche praktische Bedeutung hat angesichts dessen, dass Änderungen der Herstellergarantie zu Widersprüchen im Händlerangebot führen.

Infopflicht nur bei eigener Garantie oder Werbung mit fremder Garantie

Das Landgericht Hannover wies die Klage des IDO Verbands ab. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, über fremde Herstellergarantien zu belehren. Das ändere sich erst, wenn der Händler mit der fremden Garantie werbe.

Unmittelbar ergebe sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zunächst nur die Pflicht, dass ein anbietender Unternehmer über seine(n) eigenen Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren hat. Denn diese Informationen können für den Verbraucher von Bedeutung sein, um den Umfang der mit dem Angebot des Unternehmers verknüpften Leistungen beurteilen und ggfs. mit anderen Angeboten vergleichen zu können. Ebenso lasse sich daraus ableiten, dass über eine im Angebot erwähnte Herstellergarantie näher informiert werden muss. Denn in einem solchen Fall werbe der Unternehmer eben auch mit dieser – wenn auch gar nicht von ihm ausgegebenen – Garantie, so dass der Verbraucher wissen müsse, wie weit diese Garantie tatsächlich reicht und ggfs. auch in welchem Verhältnis die Herstellergarantie und die Gewährleistung des anbietenden Unternehmers stehen.

Aus der Urteilsbegründung:

„Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB sprechen für eine solche Informationspflicht. Der Wortlaut lässt keinen Schluss darauf zu, dass „nach den genannten Regelungen das Bestehen sämtlicher Garantien, also auch der Garantien Dritter, wie beispielsweise des Herstellers, anzugeben sind“ (so aber LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2019 […]). Im Gegenteil verhält sich Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht ausdrücklich dazu, ob auch Garantien Dritter anzugeben sind. Dagegen spricht vielmehr, dass sich auch die anderen Nummern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auf den anbietenden Unternehmer, sein Angebot und dessen Bedingungen beziehen. Eine Ausweitung auf jegliche denkbaren Garantien Dritter dürfte einen Unternehmer zudem unbillig überfordern, zumal ggfs. sogar mehrere Herstellergarantien nebeneinander gelten bzw. gelten können, z.B. nämlich für die einzelnen Bestandteile zusammengesetzter Waren oder Dienstleistungen.“

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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