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BGH zum Gewährleistungsausschluss zwischen Privaten

vertragsrecht rechtsanwalt

Wollen Privatpersonen bei einem Pkw-Verkauf mit der Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie” den Ausschluss einer Garantie oder sogar der gesamten Gewährleistung regeln?

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Die Begriffe “Garantie” und “Gewährleistung” werden oft synonym verwendet. In der rechtlichen Terminologie bestehen zwischen beiden jedoch erhebliche Unterschiede.

  1. Eine Garantie steht für die Zusicherung eines bestimmten Handels in einem bestimmten Fall. Beispielsweise könnte sich ein Warenhersteller verpflichten, für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Kauf einer Ware kostenlosen Ersatz zu liefern, wenn sich in dieser Zeit Mängel am Gerät zeigen. Hauptzweck einer Garantie ist es, sich durch die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (z.B. Qualität) positiv von der Konkurrenz abzuheben. Garantien sind heute vielfach anzutreffen. Es dürfte aber auf der Hand liegen, dass sie freiwillig sein müssen und der Garantiegeber grundsätzlich allein über den Leistungsumfang seiner Garantie bestimmen darf.
  2. Demgegenüber handelt es sich bei der Gewährleistung um ein gesetzlich vorgeschriebenes Paket von Rechten des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, z.B. Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und/oder Rücktritt. Ist der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB), können Gewährleistungsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§§ 474, 475 BGB). Anders bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen. Hier ist der Ausschluss der Gewährleistung möglich.

BGH: Privatpersonen wollten Gewährleistung ausschließen

Im vorliegenden Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem zunächst überraschenden Ergebnis, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch die Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” ausgeschlossen wurden. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der BGH von einem Fall der “Falsa demonstratio non nocet” ausging, was sinngemäß bedeutet, dass eine Falschbezeichnung durch die Parteien unschädlich für die Geltung des eigentlich Gewollten ist.

Beispiel:

A und B bezeichnen eine Kiste Birnen übereinstimmend als “Äpfel” und einigen sich darüber, dass diese Kiste “Äpfel” zum Preis von 10 Euro an den anderen verkauft wird. In diesem Fall wäre es Förmelei, aufgrund der versehentlichen Falschbezeichnung einen Vertragsschluss über eine Kiste Birnen zu verneinen, obwohl sich die Parteien in der Sache einig sind.

Nach Auffassung des BGH sei die von den Parteien als juristischen Laien gewählte Formulierung “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Obwohl sich die Klausel ihrem Wortsinn nach eigentlich klar auf den Ausschluss einer Garantie bezog, konnte der BGH vorliegend auf diese Weise den eigentlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Geltung bringen.

Bei rechtlichen Fragen rund um Garantie und Gewährleistung können Sie sich gerne an uns wenden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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