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Kein Monopol auf Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“

slogan marke

Der bekannte Comedian Mario Barth klagte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ durch einen Textilienhändler, der mit dieser Wortfolge bedruckte T-Shirts über das Internet vertrieb.

Kann man einen Slogan als Marke schützen? Darauf müssen Sie achten.

Den per einstweiliger Verfügung erwirkten Unterlassungsanspruch akzeptierte der Textilienhändler noch. In dem auf Auskunft und Schadenersatz gerichteten Folgeverfahren unterlag Barth jedoch nun in erster Instanz (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11).

Markenschutz für Slogan nicht möglich wegen Freihaltebedürfnis

Im Verfahren verwehrten die Richter Barth sowohl Ansprüche aus Markenrecht, Wettbewerbsrecht als auch Werktitelschutz. Der Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ sei eine zum Allgemeingut zählende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor Verwendung durch Barth im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei und vom Verkehr keinem bestimmten Hersteller zugeordnet würde.

Keine wettbewerbliche Eigenart

Eine Wettbewerbsverletzung läge ebenfalls nicht vor, weil der Slogan selbst weder über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfüge noch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorläge. Zwar wäre das Urteil wohl anders ausgefallen, wenn der Textilienhändler neben der Wortfolge auch die grafische Gestaltung von Barths Textilien übernommen hätte. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall.

Eine Werktitelverletzung lehnte das Gericht ebenfalls mit Verweis auf den Charakter des Slogans als allgemeine Lebensweisheit ab, da die Abbildung des Slogans auf T-Shirts keine titelmäßige Verwendung, sondern nur eine Verzierung der Bekleidungsstücke darstelle.

Boomerang: Barths Marke wird unter Umständen gelöscht

Nachdem der Textilienhändler auch Löschung der Marke „Nicht quatschen, MACHEN“ beantragt hat, muss Barth um den Bestand seiner Marke fürchten.

Update 12.04.2013

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sich zwischenzeitlich der Auffassung des LG Düsseldorf angeschlossen und die Wortmarke “Nicht quatschen, machen” (Registernummer: 302010070819) wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG gelöscht.

Update 05.08.2013

Der Kollege Thomas Stadler berichtet in seinem Blog über eine weitere zweifelhafte Markenanmeldung des Comedians. Barth hatte die Wortfolge „Nichts reimt sich auf Uschi“ u.a. für Bekleidung (Klasse 25) als Wortmarke registrieren lassen. Ein daraufhin vom Radiosender ffn wegen mangelnder Schutzfähigkeit gestellter Löschungsantrag wurde vom Bundespatentgericht zwar mit Beschluss vom 04.06.2013 (Az. 27 W (pat) 49/12) zurückgewiesen. Für Barth dürfte die neue Wortmarke jedoch praktisch (nahezu) wertlos sein, wie der Kollege Arno Lampmann in seinem Blog ausführlich beschrieben hat.

Fazit

Der Fall Barths veranschaulicht, welche Risiken mit der Verfolgung von Markenrechten verbunden sind. Es droht der Boomerang-Effekt in Form eines kostspieligen Prozessverlusts und einer – unter Umständen wirtschaftlich sogar noch bedeutenderen – Löschung der eigenen Marke.

Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung Ihres Slogans als Marke. Weitere Informationen finden Sie in unserer großen Übersicht zum Schutz von Slogans als Marke.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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