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LG Dortmund: Vorsicht bei Werbung mit „Gratis“-Versprechen

abmahnung irreführende werbung

Der Werbeprospekt eines Augenoptikers mit der Aussage „Ein Glas günstig, das andere geschenkt!“ ist irreführend, wenn es sich in Wahrheit lediglich um einen 50%-Rabatt auf den Gesamtpreis beider Brillengläser handelt (LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14).

„Gratis“-Versprechen tatsächlich „nur“ ein Rabatt

Ein Augenoptiker hatte auf der Titelseite eines sechsseitigen Prospekts ein Brillengestell gezeigt und dabei eines der Gläser als „günstig“ und eines als „gratis“ bezeichnet. Zusätzlich war daneben ein farblich hervorgehobener Kreis mit dem Satz „1 Glas geschenkt!“ abgebildet. Lediglich über ein Sternchen wurde auf eine zusätzliche Information am Ende der Werbung verwiesen. Dieses Angebot sei lediglich „Gültig beim Kauf einer kompletten Brille mit HOYA-Gläsern in Sehstärke. Nicht mit anderen Angeboten kombinierbar.“ Am unteren rechten Rand der Werbung befand sich der Hinweis: „50 % auf alle HOYA-Gläser“.

Irreführung über die Art der Preisbildung

Das Gericht ging von einer Irreführung aus, da der Werbende in unlauterer Weise die Anlockwirkung ausgenutzt habe, welche von Werbebotschaften ausgehe, die Produkte oder Dienstleistungen als „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“ beschreiben.

Die besondere Wirkung, die solche Werbeaussagen auf Verbraucher haben, ist dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben. Aus diesem Grund ist gesetzlich geregelt, dass das Bewerben von Waren oder Dienstleistungen mit solchen oder vergleichbaren Begriffen, die Kostenfreiheit suggerieren, nur dann zulässig ist, wenn einem Käufer tatsächlich keine Kosten für das Produkt selbst entstehen.

Lediglich mittelbar entstehende, unvermeidbare Kosten für einen Käufer, etwa für das Eingehen auf das Angebot (beispielsweise Telefonkosten im Fernabsatz) oder für Abholung oder Lieferung der Ware sind davon ausgenommen. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Beide Gläser waren als solche kostenpflichtig.

Keine Ausnahme durch Sternchenverweis

Auch der Sternchenverweis auf die genauen Vertragsbedingungen stand nach Auffassung des Gerichts einer Irreführung nicht entgegen.

Die Aussage

„Gültig beim Kauf einer kompletten Brille mit HOYA-Gläsern in Sehstärke. Nicht mit anderen Angeboten kombinierbar.“

sowie das am unteren rechten Rand der Werbung befindliche

„50 % auf alle HOYA-Gläser“

genügten nicht, um sicherzustellen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne, dass es sich in Wirklichkeit lediglich um eine Rabattaktion handelte. Insbesondere der räumlich getrennte Verweis „50 % auf alle HOYA-Gläser“ erwecke eher  den Eindruck einer separaten, von dem Gratisangebot unabhängigen Werbung für Brillengläser der Marke HOYA.

Was sollte man sich merken?

  • Wer durch seine Wortwahl in Slogans oder sonstigen Werbebotschaften den Eindruck der Unentgeltlichkeit von Waren oder Leistungen suggeriert, sollte sicherstellen, dass Verbrauchern im Falle eines Kaufs allenfalls mittelbare, unvermeidbare Kosten entstehen; keinesfalls Kosten für das Produkt selbst.
  • Wird ein so genannter Blickfang genutzt, wie hier der farblich abgesetzte Kreis mit der Aufschrift „1 Glas geschenkt!“, ist darauf zu achten, dass dieser Blickfang als solcher inhaltlich absolut zutreffend ist. Die blickfangartig herausgestellte Angabe muss jedoch nicht zwingend vollständig sein; Offengelassenes kann durch einen Sternchenverweis vervollständigt werden.
  • Um in Grenzfällen eine Bewertung als irreführend zu vermeiden, sollten die exakten Vertragsbedingungen unbedingt vollständig und in einem unverwechselbaren räumlichen Zusammenhang mit der übrigen Werbeaussage dargestellt werden – anders als vorliegend die Information „50 % auf alle HOYA-Gläser“.
  • Gerichte sind streng bei der Beurteilung von Werbeaussagen. Der dabei zugrunde liegende Maßstab ist, wie diese durch einen durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher des angesprochenen Personenkreises verstanden werden konnte bzw. durfte. Im vorliegenden Fall ist dies insofern relevant, da der Adressat „Brillenträger“ regelmäßig ein gegenüber dem übrigen Teil der Bevölkerung gesteigertes Wissen über die Preisbildung bei Brillen besitzt. Er weiß, dass die beiden Gläser einer Brille im Preis erheblich voneinander abweichen können. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein erhöhtes Irreführungspotential, wenn von einem „Gratisglas“, statt eines 50%-Rabatts auf die Summe beider Preise gesprochen wird.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendars Benjamin Schaum erstellt.

Nehmen Sie bei Fragen rund um die zulässige Gestaltung von Werbeanzeigen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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