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Letter of Intent (LoI) – Übersicht, worauf man achten sollte

letter of intent

Dieser Beitrag stellt den Letter of intent als ein Instrument zur Sicherung von Vertragsverhandlungen dar und gibt Tipps, worauf Unternehmen bei der Abfassung achten sollten.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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1. Was ist ein Letter of Intent?

Der Letter of Intent (LoI) im engeren Sinne ist eine unverbindliche Absichtserklärung vor oder während laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines komplexen, wirtschaftlich bedeutsamen Vertrags, aus der sich die Bereitschaft des Absenders ergibt, mit dem Gegenüber einen Vertrag zu schließen.

Beispiele: Größere IT-Projekte, Unternehmenskäufe, Kooperationen

Im weiteren Sinne kann der Letter of Intent auch als ein bloßes Verhandlungsprotokoll oder ein bindender (Vor-)Vertrag verstanden werden. Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem LoI im engeren Sinne.

Im Gegensatz zu einem Angebot ist für einen Letter of Intent typisch, dass er noch nicht rechtlich verbindlich sein soll, das heißt es besteht kein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Hauptvertrags. LoIs enthalten daher oft explizit eine so genannte no binding clause. Es soll nur die Bereitschaft zu erkennen gegeben werden, über den avisierten Vertrag unter gewissen Bedingungen in ernstliche Verhandlungen zu treten. Gegenstand eines LoI kann daneben auch eine Exklusivitätsklausel sein, also das Verbot, über den gleichen Gegenstand noch mit weiteren Akteuren zu verhandeln.

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2. LoI, MoU, ItP: Kommt es auf den Titel des Dokuments an?

Es existieren verschiedene Begriffe für Absichtserklärungen, von denen wir nachfolgend einige beschreiben. Vorweg: Auf den Titel des Dokuments kommt es rechtlich nicht an. Entscheidend ist der Inhalt des Schreibens.

  • Der Begriff des Memorandum of Understanding (MoU) hat im Zusammenhang mit Vorverhandlungen Einzug in den Sprachgebrauch deutscher Wirtschaftsrechtler gehalten. Der Begriff hat seinen Ursprung im anglo-amerikanischen Rechtssystem. Es handelt sich ebenfalls um eine Absichtserklärung. Der Begriff wird oft synonym mit dem des Letter of Intent verwendet, es gelten die gleichen Grundsätze.
  • Geläufig ist teilweise auch die Bezeichnung Instruction to Proceed (ItP). Hierunter wird die Festschreibung der Modalitäten der Vertragsverhandlungen über Informations- und Geheimhaltungspflichten oder Exklusivbindungen verstanden, etwa über die Kostentragung in Bezug auf Vorleistungen.

Da Amerikaner Akronyme lieben, finden sich in der modernen wirtschaftsrechtlichen Literatur zu diesem Themenkreis noch zahlreiche weitere Abkürzungen, die den deutschen Rechtssuchenden verwirren können. Eine absolut trennscharfe Unterscheidung zwischen den verschiedenen Begriffen ist weder möglich noch notwendig. Vieles überschneidet sich – im Zweifel gilt es wie gesagt, den Inhalt der Vereinbarung rechtlich auszulegen.

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3. Non-Disclosure Agreement (NDA)

Regelmäßig wird parallel oder innerhalb des Letter of Intent ein sog. Non-Disclosure Agreement (auch: Confidential Disclosure Agreement) abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit über die zu verhandelnden Inhalte, gegebenenfalls aber auch über den Umstand, dass überhaupt Verhandlungen geführt werden.

Ziel eines NDA bzw. CDA ist ebenso wie beim Letter of Intent die Schaffung einer gewissen Vertrauensbasis für alle Beteiligten. Dafür enthalten solche Vereinbarungen Regeln, die es im Falle eines Verstoßes (etwa bei öffentlichem Bekanntwerden von Interna) leichter machen sollen, den Verstoß finanziell zu sanktionieren. Sie enthalten oft pauschalierte Vertragsstrafenregelungen, die sich leichter durchsetzen lassen als ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, weil der Verletzte nicht nachweisen muss, ob ihn ein bestimmtes Verhalten seines Gegenübers wirklich wirtschaftlich geschädigt hat und vor allem, in welcher Höhe Schäden entstanden sind.

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4. Wann ist das Verfassen eines Letter of Intent sinnvoll?

Die Nachteile liegen auf der Hand: Durch das Verfassen von LoI und NDA wird Verhandlungsmasse ins Vorfeld verschoben und möglicherweise über Eventualitäten gestritten, die sich im Nachhinein nicht realisieren. Dies kann den Verhandlungsprozess verlangsamen sowie personal- und kostenintensiver machen.

Ohne diesen rechtlich abgesteckten Vertrauensrahmen sind Vertragsverhandlungen allerdings oft nicht denkbar. Wer verhandelt, ist regelmäßig gezwungen, schon zu einem frühen Zeitpunkt Interna oder Know-how offenzulegen. Der Letter of Intent bietet eine rechtliche Handhabe, um sich gegen Personen bzw. Unternehmen zu schützen, die mit Missbrauchsabsicht in Vertragsverhandlungen eintreten.

Die Motive können vielfältig sein. Man denke beispielsweise an das Erlangen von Geschäftsgeheimnissen, die finanzielle Situation der anderen Seite oder technisches Know-How über ein Produkt, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Der Abschluss eines Letter of Intent reduziert diese Risiken und baut Hemmungen ab, überhaupt mit Außenstehenden über vertrauliche Informationen zu kommunizieren. Gleichzeitig schärft die Konfrontation mit kritisch empfundenen Punkten schon zu einem frühen Zeitpunkt das Bewusstsein, ob ein Weiterverhandeln überhaupt sinnvoll ist.

Schließlich kann ein guter LoI auch einen strukturierenden Effekt auf den weiteren Verlauf der Verhandlungen haben, beispielsweise dadurch, dass eine auf die Kernpunkte reduzierte Liste noch zu klärender Punkte erarbeitet wird. Die eigentlichen Verhandlungen können im Nachgang dann zielführender und schneller zu einem Konsens geführt werden.

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5. Birgt ein LoI rechtliche bzw. finanzielle Risiken?

Ja, unter Umständen. Wer Verhandlungen grundlos abbricht, läuft Gefahr, seinem Gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden, da die schwebenden Verhandlungen als vorvertragliches Schuldverhältnis unter eingeschränktem rechtlichen Schutz stehen (sog. Culpa in contrahendo).

Selbstverständlich gilt die Schadensersatzpflicht aber nicht für jeden Abbruch. Der gut gestaltete LoI beschreibt ein Ziel und definiert klar zentrale Aspekte, über die eine Einigung angestrebt werden soll. Kommt eine Einigung in einem dieser Punkte trotz ernsthafter Verhandlungen nicht zustande und bricht eine Partei infolgedessen die Verhandlungen insgesamt ab, schuldet niemand Schadensersatz. Schließlich ist der Letter of Intent gerade keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags, sondern lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung, mit welcher der Wille zum Abschluss festgehalten werden soll, das heißt die Absicht, sich ernsthaft um den Vertragsschluss zu bemühen.

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6. Wie wird ein Letter of Intent sinnvollerweise gestaltet?

An der Durchführung eines Vertragsabschlusses ernsthaft interessierte Parteien werden danach streben, den LoI so detailliert und konkret wie möglich zu formulieren (etwa den Kauf eines Unternehmens). So kann im Vorfeld ein rechtserhebliches Vertrauen aufgebaut werden, dass im Nachhinein eine Haftung des Gegenübers aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis rechtfertigt.

Als zentrale Aspekte kommen in Betracht:

  • Wie soll weiter vorgegangen werden?
    Beispielsweise mit einer Vereinbarung über Vornahme, Dauer und Umfang einer „Due Diligence“ (eine sehr umfangreiche Durchleuchtung und Taxierung des wirtschaftlichen Werts eines Unternehmens).
  • Wann und wie oft werden Managementgespräche stattfinden?
  • Bis wann soll spätestens eine Gesamteinigung erzielt werden?
  • Über welche Punkte besteht noch konkret Einigungsbedarf?
    Beispielsweise das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht bei Parteien aus verschiedenen Ländern, Gewährleistungsfragen oder der genaue Kaufgegenstand (Maschinen, Grundstücke, Patente etc.).

Daneben kommen wie oben dargestellt weitere Punkte in Betracht:

  • Exklusivität der Verhandlungen
  • Vertraulichkeit (siehe: NDA)
  • Vertragsstrafen (Beispielsweise eine Break-fee-Vereinbarung: derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zahlt einen gewissen Strafbetrag, auch wenn er nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses möglicherweise nicht haften würde).

Wir unterstützen Sie bei der Abfassung eines Letter of Intent und begleiten auf Wunsch die Verhandlungen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Benjamin Schaum erstellt.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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