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CE / TÜV / GS geprüft – so vermeiden Sie Abmahnungen

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Die Werbung mit Angaben zu CE, TÜV und GS Prüfungen führt immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir erklären die rechtlichen Unterschiede und geben praktische Tipps, wie rechtskonform geworben werden darf.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir sind erfahrene Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung, zum Beispiel bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Werbung mit CE geprüft

Die rechtlichen Vorgaben zur Angabe des CE Zeichens wirken zunächst widersprüchlich. Für bestimmte technische Produkte wird Herstellern einerseits verpflichtend vorgeschrieben, das CE Zeichen am Produkt anzubringen (vgl. § 7 Abs. 2 ProdSG).

Abmahnung Werbung mit CE geprüft

Daher darf aus dem bloßen Anbringen der CE Kennzeichnung auf dem Produkt oder in einem Produktangebot keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten gefolgert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15). Fehlt eine vorgeschriebene CE Kennzeichnung hingegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz, der gleichzeitig eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung darstellt (LG Cottbus, Urteil vom 15.06.2022, Az. 11 O 5/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 U 23/16). Wurde für Ware eine CE-Zertifizierung zugesichert, die tatsächlich nicht besteht, kann Rückabwicklung des Vertrags verlangt werden.

Tipp für Händler: Als Händler müssen Sie prüfen, ob Ihr Produkt über eine CE Kennzeichnung verfügt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16 für eine LED Lampe, bei der das CE Zeichen nur auf der Verpackung, aber nicht auf dem Produkt selbst angebracht war).

Auf der anderen Seite darf das CE Zeichen nicht in einer Weise werbend eingesetzt werden, dass der Eindruck entsteht, das Zeichen sei aufgrund einer unabhängigen Prüfung vergeben worden. Hintergrund ist, dass der Hersteller mit der CE-Kennzeichnung des Produkts eine Eigenerklärung abgibt, die nur zum Ausdruck bringt, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit bestimmten Sicherheitsstandards übernimmt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht lediglich, wenn tatsächlich einmal eine unabhängige Prüfung durch eine behördlich anerkannte Stelle stattfand und darauf mit einer Prüfnummer hingewiesen wird.

Im Normalfall ist das CE Kennzeichen jedoch kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, so dass nicht mit Aussagen wie CE geprüft geworben werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11; LG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09; LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13).

Tipp: Bei der Angabe des CE Zeichens in Produktangeboten kommt es aus Sicht der Rechtsprechung weniger auf das “Ob” als das “Wie” an. Vermeiden Sie es, das CE Zeichen in unmittelbarer textlicher bzw. grafischer Nähe zu echten Güte- oder Testsiegeln zu verwenden. Sorgen Sie stattdessen für eine neutrale Einbindung, die den Anschein geprüfter Qualität deutlich vermeidet.

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Werbung mit TÜV geprüft

Anders verhält es sich bei der Werbung mit TÜV Prüfungen. Hat tatsächlich eine unabhängige Prüfung und Zertifizierung durch eine TÜV Stelle stattgefunden, darf grundsätzlich auch mit dieser geworben werden.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass Verbraucher in die Lage versetzt werden, die objektiven Kriterien der Prüfung nachvollziehen zu können. Bei Werbung mit einer TÜV Zertifizierung müssen insbesondere die folgenden Informationen bereitgestellt werden:

1. Angabe der jeweiligen TÜV Prüfstelle

Anzugeben ist, welches TÜV Unternehmen das Produkt geprüft hat.

Wichtig: TÜV Rheinland, TÜV Süd oder z.B. TÜV Nord sind keine regionalen Ableger eines großen TÜV-Konzerns, sondern eigenständig agierende, voneinander unabhängige Unternehmen. Es gibt im rechtlichen Sinne daher nicht den einen TÜV. Angegeben werden muss immer das konkrete TÜV Unternehmen, das die Zertifizierung vergeben hat.

2. Angabe der Fundstelle zur Zertifizierung

Anzugeben ist weiter eine Fundstelle, unter der die beworbene Zertifizierung sowie die Kriterien des TÜV Prüfverfahrens eingesehen und nachgeprüft werden können.

Die Pflicht zum Hinweis auf die Fundstelle des Tests beinhaltet nach der Rechtsprechung auch die Einsehbarkeit sämtlicher Zertifizierungsunterlagen. Dass TÜV Zertifizierungen nicht in Zeitschriften veröffentlicht werden, führt übrigens nicht dazu, dass im Web auf die Angabe einer Fundstelle verzichtet werden dürfte. Die Rechtsprechung fordert den Unternehmer auf, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen ggf. selbst oder durch Dritte ins Internet zu stellen und darauf zu verlinken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13), z.B. auf der eigenen Internetseite.

Existieren keine offiziellen Berichte oder Ausführungen zur Prüfung, ist ein Prüfsiegel schon aufgrund der fehlenden Repräsentanz gegenstandslos und darf nicht in der Werbung verwendet werden (OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13). Letztlich gilt für einen Hinweis wie „TÜV-geprüft“ damit nichts anderes als für die Werbung mit Testergebnissen.

3. Angabe des Prüfungsgegenstands

Schließlich ist anzugeben, worauf sich die TÜV Prüfung genau bezieht. So kann sich die Zertifizierung beispielsweise auf eine Übereinstimmung mit bestimmten technischen Standards, aber auch auf Servicequalität oder Kundenzufriedenheit beziehen.

4. Keine Werbung mit abgelaufenen TÜV-Zertifikaten

Die Werbung mit abgelaufenen TÜV-Zertifikaten ist unzulässig und stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, die abgemahnt werden kann. Das gilt auch dann, wenn ein Hinweis auf den Ablauf des Zertifikats angebracht wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021, Az. 103 O 110/20 für den im Ergebnis unbeachtlichen Hinweis “gültig bis 25.06.2020”).

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Werbung mit GS geprüft

Das GS Zeichen ist ein gesetzlich geregeltes echtes Gütesiegel, das nach einer vorangegangenen Prüfung der sog. GS-Stelle zuerkannt wird und vom Unternehmer auf Wunsch zu Werbezwecken eingesetzt werden darf.

Abmahnung wegen Werbung mit GS Zeichen

Die GS-Prüfstellen können auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingesehen werden.

Um mit dem GS Zeichen für “geprüfte Sicherheit” werben zu dürfen, wird eine Bescheinigung der GS-Stelle benötigt (§ 22 Abs. 2 ProdSG). Liegt diese Bescheinigung nicht vor, darf mit dem GS Zeichen selbst dann nicht geworben werden, wenn es erteilt wurde. Gleiches gilt, wenn die GS Bescheinigung später wieder wegfällt. Zu beachten ist hier, dass die Zuerkennung von der GS-Stelle auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 ProdSG).

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Werbung mit TÜV / GS Kombinationen

Die nachfolgenden Werbeaussagen können als ungenehmigte Verwendung von Gütesiegeln abgemahnt werden, wenn die konkrete Prüfstelle nicht genannt wird, die das Zertifikat erteilt hat, beispielsweise der TÜV Rheinland (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

  • TÜV- und GS-Prüfzertifikat
  • Das Produkt verfügt über TÜV- und GS– Prüfzertifikat
  • TÜV-GS-Zeichen
  • TÜV/GS geprüft

Die Wettbewerbswidrigkeit folgt bei fehlender Angabe der TÜV Stelle aus einem Verstoß gegen Ziffer 2. des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (“Schwarze Liste” des UWG).

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Sonderfall: Werbung mit CE/TÜV/GS-geprüft

Nachdem die Unterschiede zwischen dem CE Zeichen als reiner Konformitätserklärung und echten Prüfzeichen (TÜV, GS) geklärt sind, überrrascht es nicht, dass eine Werbung mit dem Hinweis “CE/TÜV/GS-geprüft” als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15). Verbraucher werden die Darstellung irrtümlich wahrnehmen, als beziehe sich der Zusatz “geprüft” auf alle vorangestellten Kürzel.

Werbung mit Geprüfte Qualität

Wer mit der Aussage “geprüfte Qualität” wirbt, erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, dass die Qualitätsprüfung durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist. Bei der Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen geht der Verkehr nämlich davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird.

Eine Werbung mit der Angabe “geprüfte Qualität” ist daher regelmäßig irreführend, wenn keine Prüfung der Qualität bzw. Beschaffenheit durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, erfolgt ist. Dass vergleichbare Produkte eine herstellerinterne Qualitätskontrolle durchlaufen, erscheint im Übrigen selbstverständlich, so dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit greift (OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016, Az. 13 U 72/16).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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