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BGH: Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren in Impressum + AGB

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Wenn ein Unternehmer eine Webseite unterhält und AGB verwendet, müssen die Informationen zum Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch in die AGB aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 162/19).

Wo muss auf Streitbeilegungsverfahren hingewiesen werden?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) ging gegen eine Bank vor, die am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teilnimmt. Auf der Website der Bank waren deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht, jedoch ohne Angaben zur Bereitschaft bzw. Verpflichtung der Bank, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Zu finden waren diese Angaben im Impressum der Webseite sowie einem separaten Informationsblatt („Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“), das die Bank zusammen mit den AGB an ihre Kunden aushändigte. Im Streit stand, ob dies ausreicht oder ob die Angaben zum Streitbeilegungsverfahren zusätzlich auch in die AGB hätten integriert werden müssen.

BGH: Wann ist Angabe in AGB Pflicht?

Der BGH entschied, dass die verklagte Bank die Informationen zum Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 VSBG auch in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte aufnehmen müssen. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG ordne an, dass der Unternehmer die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben muss, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Ausdrücklich hob der BGH hervor, dass es nicht darauf ankomme, ob über die Website Verbraucherverträge abgeschlossen werden können (Beispiel: Bestellung in einem Onlineshop). Maßgeblich sei, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website des Unternehmers bereitgestellt würden, wie es hier der Fall war. Unter Verweis auf den Europäischen sei § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG so zu verstehen, dass die Informationen “in” den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden müssen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-380/19Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

Website + AGB: Angabe der Informationen in Impressum reicht nicht

Diese Verpflichtung entfalle nicht deswegen, weil der Unternehmer die Pflichtinformationen auf seiner Website im Impressum bereitstelle. Aus dem Urteil:

“Wenn ein Unternehmer – wie hier – sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG […] sowohl auf seiner Webseite erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.”

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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