Der BGH hat die Position von Unternehmen beim rechtlichen Vorgehen gegen anonyme und pseudonyme negative Bewertungen deutlich gestärkt. Künftig reicht ein Bestreiten des Kundenkontakts (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. 1244/20).
Wir helfen Unternehmen seit Jahren, negative Bewertungen aus dem Internet löschen zu lassen. Wurden Sie schlecht bewertet? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Das Problem mit anonymen bzw. pseudonymen Bewertungen
Ein Hotel hatte eine Bewertungsplattform auf mehrere negative Bewertungen hingewiesen, die nicht unter Klarnamen abgegeben worden waren, sondern unter Namen wie „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anna“ und „Jana“. Auf dieser Grundlage bestritt das Hotel, dass es sich um echte Kunden gehandelt habe und verlangte die Löschung der Bewertungen.
Derartige Sachverhalte sind ausgesprochen häufig, da § 19 Abs. 2 TTDSG die Abgabe von anonymen Bewertungen und Bewertungen unter Pseudonym explizit erlaubt.
Die Bewertungsplattform lehnte die geforderte Löschung der Bewertungen jedoch ab und leitete die Beschwerden des Hotels nicht einmal an die Bewerter zur Stellungnahme weiter. Auf dieser Grundlage klagte das Hotel mithilfe der Kollegen von Höch Rechtsanwälte wegen Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts auf Unterlassung.
BGH: Bestreiten des Kundenkontakts reicht künftig fast immer aus
Der Bundesgerichtshof gab dem Hotel recht. Bei einem Bewertungsportal reiche eine Rüge des bewerteten Unternehmens, wonach der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Für die Praxis bedeutet es, dass der Bewertete grundsätzlich nicht weiter zum behaupteten fehlenden Kundenverhältnis vortragen muss. Das gilt nicht nur dann, wenn die Bewertung keine konkreteren Angaben enthält – in diesem Fall kann das bewertete Unternehmen ohnehin nicht näher zum Kundenverhältnis vortragen. Neu ist, dass sich der Bewertete nicht einmal dann erklären muss, wenn für einen Kundenkontakt sprechende Informationen vorliegen. Ausdrücklich hielt der BGH Angaben in den Hotelbewertungen zu (angeblichen) Begleitern, in Anspruch genommenen Leistungen und sogar angefügte Fotos nicht für ausreichend, um von einem tatsächlichen Kundenkontakt auszugehen.
Damit ist eine nähere Begründung zum fehlenden Kundenkontakt nur noch nötig, wenn sich die Identität des Bewerters ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt oder die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird.
Wir haben einen ausführlichen Beitrag zur Löschung von negativen Bewertungen aus dem Internet verfasst. Nutzen Sie als bewertetes Unternehmen unsere kostenlose Ersteinschätzung.