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Bannerwerbung muss wichtige Einschränkungen benennen

abmahnung irreführende werbung

Bei der Bewerbung von Angeboten über Online-Werbebanner müssen wesentliche Einschränkungen des Angebots bereits im Werbebanner aufgeführt werden. Andernfalls handelt es sich um eine abmahnbare Irreführung der Verbraucher (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az. I-20 U 175/13).

Bank bewirbt “Top-Tagesgeld” ohne Hinweis auf Begrenzung

Eine Verbraucherbank schaltete auf Ihrer Homepage Bannerwerbung für Tagesgeldzinsen in Höhe von 2,25 % p.a., was aktuell einem hohen Wert entspricht. Unterhalb der Banners befand sich ein Call-to-Action Button mit der Beschriftung “Jetzt Rendite sichern“. Tatsächlich gewährte die Bank den hohen Zinssatz nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000,00 €. Darüber hinausgehende Beträge wurden nur mit 0,5 % p.a. verzinst. Auf diese Einschränkung wurde weder im Werbebanner noch einem Sternchenhinweis hingewiesen. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und verklagte die Bank auf Unterlassung.

Irreführung durch Verschweigen wesentlicher Informationen

Nachdem die Bank bereits erstinstanzlich vom LG Mönchengladbach verurteilt worden war, bestätigte das OLG Düsseldorf die Entscheidung. Aus dem Urteil:

“Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen, § 5a Abs. 1 UWG. Eine Irreführung durch Verschweigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen; die zu § 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG übertragbar.”

Die Begrenzung des beworbenen Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag war nach Ansicht der Gerichte eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, deren Verschweigen geeignet war, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz sei ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung, im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen sogar das zentrale Kriterium.

Begriff der geschäftlichen Entscheidung im Onlinebereich

Die Zinsinformation müsse dem Verbraucher deshalb in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem er seine geschäftliche Entscheidung trifft. Der Begriff der “geschäftlichen Entscheidung” umfasse nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36 – Trento Sviluppo/AGCM). Dem Betreten des Ladenlokals stehe im Onlinebereich das Öffnen des Internetauftritts gleich, das dem Erwerb der Leistung dienen soll. Die Gegenansicht, nach der die „geschäftlichen Entscheidung“ erst im Einlegen in den virtuellen Warenkorb zu sehen ist, sei durch die Rechtsprechung des EuGH überholt.

Vorliegend treffe der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung im Moment des Klicks auf den Call-to-Action Button “Jetzt Rendite sichern”. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt wird, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgte, habe die Bank dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten.

Entscheidung gilt auch für Bannerwerbung anderer Branchen

Die Entscheidung lässt sich unproblematisch auf andere Branchen übertragen. Wer Werbebanner auf der eigenen Website oder Drittseiten schaltet, muss vorab prüfen, ob das beworbene Angebot Einschränkungen unterliegt, die aus Sicht des Kunden wesentlich für dessen Kaufentscheidung sind. Die wichtigsten Kriterien nennt das OLG Düsseldorf im obigen Auszug aus den Urteilsgründen. Gelangt man bei kritischer Betrachtung zu dem Ergebnis, dass eine Information wesentlich ist, muss sie im Optimalfall im Werbebanner genannt werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, etwa wegen Platzmangel und Erklärbedürftigkeit der Einschränkung, sollten die Informationen zumindest in einem deutlich verknüpften Sternchenhinweis erfolgen. Andernfalls risikiert der Werbende Abmahnungen von Konkurrenten oder rechtsfähigen Verbänden wie der Wettbewerbszentrale.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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