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AG Köln zu Laien-Fotos: Keine MFM-Tabelle, kein Aufschlag

foto recht anwalt

Bei unerlaubter Verwendung von Laien-Fotos gilt die MFM-Honorartabelle nicht. Ein Unterlassungsstreitwert von 2.000 Euro ist angemessen (AG Köln, Urteil vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14).

Hobby-Fotografin verklagt Unternehmer

Eine Hobby-Geflügelzüchterin hatte einen Landwirt verklagt, weil dieser unerlaubt ein von der Klägerin selbstgefertigtes Foto zur Illustrierung eines Angebots in den eBay-Kleinanzeigen verwendet hatte. Im Verfahren äußerte sich der Landwirt weder zur Klage noch erschien er zum Verhandlungstermin. Daraufhin verurteilte das Gericht ihn zwar per Versäumnisurteil zur Unterlassung sowie zum Ersatz von Abmahnkosten, kürzte die Zahlungsforderungen der Klägerin aber gleichzeitig mangels Schlüssigkeit von 613,64 Euro auf nur noch 275,85 Euro. Dies führte unter anderem dazu, dass die Klägerin 15% der Prozesskosten tragen muss.

In Bezug auf die zu erstattenden Abmahnkosten sei ein Streitwert von 2.000 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ausreichend. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung ihres Fotos war aus Sicht des Gerichts überschaubar. Es übersteige das Interesse an der Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – die nach § 97 Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 1.000 Euro zu veranschlagen ist – kaum.

Bemerkenswert und wohl realitätsnah sind speziell die folgenden Sätze aus der Urteilsbegründung:

„Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.“

Weder Schadensersatz nach MFM-Tabelle noch Verdoppelung wegen fehlender Urheberbenennung

Schadensersatz sprach das Gericht nur in Höhe von 20 Euro. Die MFM-Honorartabelle bilde die Honorarvorstellungen von Fotografen ab. Für die Nutzung von Fotos von Laien sei sie nicht einschlägig. Mit dieser Einschätzung befindet sich das Gericht in guter Gesellschaft.

Der zugesprochene Schadensersatzbetrag sei – entgegen einer verbreiteten Meinung – auch nicht wegen der fehlenden Benennung des Urhebers zu verdoppeln.

„Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür angeführte § 13 UrhG postuliert das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.

Auch Schadensersatzansprüche nach §§ 249, 255 BGB wegen des Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.“

Das Gericht lies die Berufung zum LG Köln zu. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Wie wird im Sinne dieser Rechtsprechung ein Laie von einem professionellen Fotografen abgegrenzt? Klar ist es bei jemandem, der „Fotograf“ als Ergebnis eines gleichnamigen Berufsabschlusses ist. Was ist mit all denen, die Fotografie als wesentlichen Teil ihrer beruflichen Arbeit anbieten und ausüben (z.B. Journalisten), aber einen anderen Berufsabschluß haben?

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    • Gute Frage. Die Berufsbezeichnung „Fotograf“ ist gesetzlich nicht geschützt, daher kann sich in der Tat jeder als Fotograf bezeichnen. Rechtsprechung zur Frage, ab wann eine Person „professioneller Fotograf“ ist, kenne ich nicht. Entscheidend dürfte sein, ob der Urheber mit der Fotografie seinen Lebensunterhalt verdient. Das kann auch als Nebentätigkeit geschehen, solange die Einnahmen nicht völlig untergeordnete Bedeutung haben bzw. eine Ausrichtung auf die Erzielung wesentlicher Einnahmen fehlt. In derartigen Fällen (Nebentätigkeit) kommt es aber wahrscheinlich meist gar nicht auf die Unterscheidung an, da die überwiegende Rechtsprechung Fotografien mit professioneller Qualität genauso behandelt wie Fotos von „offiziellen“ Berufsfotografen, d.h. insbesondere die MFM-Empfehlungen dem Grunde nach anwendet (vgl. OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11; LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13). Weitere Infos finden Sie in unserem Artikel zur Schadensersatzberechnung bei Bildrechteverletzungen, der auch im obigen Artikel verlinkt wurde (https://www.ra-plutte.de/2014/04/berechnung-des-schadensersatzes-bei-bildrechteverletzungen/).

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