Gameforge als Anbieter des Fantasy Online-Rollenspiel “Runes of Magic” wurde verboten, mit dem Slogan “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas” für kostenpflichtiges Spielezubehör zu werben (BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12).
Onlinespiel im Free-to-Play Modell
Der Spielefirma Gameforge ist Betreiberin des Online-Rollenspiels “Runes of Magic”. Das Spiel funktioniert nach dem bekannten “Free-to-Play” Modell. Spieler können die Basisversion der Software kostenlos nutzen und Zubehör / Items auf Wunsch im Rahmen des Spiels kostenpflichtig erwerben, hier zur Ausstattung des Charakters und dem schnelleren Vorankommen im Spiel.
Im Jahr 2009 hatte Gameforge für den Erwerb von Items mit dem Slogan
“Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas”
geworben. Unter dem Werbeslogan befand sich ein Link (“Deinen Charakter aufwerten”) zu einer Internetseite, auf der Items / Zubehör zu vergünstigten Preisen erworben werden konnten.
Kann man einen Slogan als Marke schützen? Wir erklären in unserer Übersicht, worauf es ankommt.
Vorwurf: Werbung richtet sich an Kinder
Zunächst blieb der gegen die Werbung klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin erfolglos. Die Kauffaufforderung verstoße nicht gegen das Verbot in Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach
“die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen”
unzulässig ist, da es sich nach Meinung der Berliner Gerichte lediglich um eine mittelbare Aufforderung handele.
Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG liege nicht vor, da die Werbung selbst dann nicht unsachlich beeinflusse, wenn der Eindruck erweckt würde, dass der Erwerb der Items für das Spiel erforderlich oder nützlich sei.
BGH entscheidet gegen Vorinstanzen
Die Revision des vzbv hatte nun Erfolg, wobei einschränkend darauf hinzuweisen ist, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch zulässig ist. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.
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