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LG Berlin: Begrenzung von Onlineshop auf Unternehmer

  • Aktualisiert: 13.01.2021
  • Kategorie: eCommerce
  • Lesezeit: 5 min

Wie man einen Webshop rechtlich wirksam auf Unternehmer beschränkt, wurde noch nicht vom BGH entschieden. Uns liegt jetzt eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin vor, die zu Gunsten der abgemahnten Händlerin ausfiel.

Abmahngefahren beim Betrieb eines B2B Onlineshops

Eine Onlinehändlerin, die Nachfüll- und Ersatztinten sowie Zubehör für Großformatdrucker anbot, betrieb einen auf Unternehmer beschränkten Onlineshop. Im Shop fehlten bewusst mehrere Angaben, die gegenüber Verbrauchern zwingend vorgeschrieben wären, u.a. Grundpreise sowie eine Widerrufsbelehrung. Aus Sicht eines Konkurrenten war die B2B Beschränkung jedoch nicht ausreichend klar. Vor dem Landgericht Berlin kam es deshalb zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Maßnahmen des Händlers zur Beschränkung auf Unternehmer

Um den Onlineshop rein auf gewerbliche Kunden im Sinne von § 14 BGB auszurichten, hatte die Händlerin die folgenden Maßnahmen ergriffen:

Im Vorfeld des Prozesses wurden zwei Testbestellungen durchgeführt. Ein beauftragter Testbesteller hatte bei der Onlinehändlerin Waren bestellt und hierbei im Firmenfeld „Mediendesign [Name]“ eingetragen. Die Onlinehändlerin belieferte den Testbesteller daraufhin. Eine zweite Testbestellung wurde vom Anwalt des abmahnenden Konkurrenten direkt aufgegeben, wobei dieser lediglich Buchstaben- und Zahlenketten in die Pflichtfelder eingab, so dass die Bestellung von der Onlinehändlerin mangels sinnvoller Angaben direkt gelöscht wurde.

Beurteilungskriterien des Landgerichts Berlin für B2B Shop

Für das Landgericht stellte sich die Frage, welche Vorkehrungen ein Onlinehändler treffen muss, um sicherzustellen, dass keine Verträge mit Verbrauchern zustande kommen. In allgemeiner Hinsicht relevant sind diese Aspekte:

Hier wurde die Ware nur über den eigenen Shop der Onlinehändlerin angeboten und nicht über eine von Verbrauchern genutzte Verkaufsplattform. Aus dem ganz überwiegend nur für Unternehmer nutzbaren Produktangebot (Nachfüll- und Ersatztinten sowie Zubehör für Großformatdrucker) folgerten die Berliner Richter, dass nur Unternehmer als ernsthafte Kaufinteressenten in Betracht kommen. Die vom Konkurrenten veranlasste Testbestellung wertete das Landgericht nicht zu Lasten der Onlinehändlerin. Der Besteller habe sich durch die Angabe im Firmenfeld gerade nicht als Verbraucher ausgegeben, sondern einen gewerblichen Eindruck erweckt.

Im Ergebnis reichten dem Gericht die oben beschriebenen Maßnahmen der Händlerin daher aus, um den Shop wirksam auf Unternehmer zu beschränken.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Positiv hervorzuheben ist, dass sich das Landgericht intensiv mit der Erwartungshaltung des Users auseinandergesetzt hat, der den abgemahnten Onlineshop aufrief. Diesem sei „auf den ersten Blick“ bewusst, dass zum ganz überwiegenden Teil Produkte angeboten wurden, die für Verbraucher nicht von Interesse sind. Der typische Verbraucher würde sich deshalb nach der Lebenserfahrung nicht weiter mit dem Shop beschäftigen.

Auch den Ansatz, rechtlich nicht auf die freie Zugangsmöglichkeit zum Onlineshop abzustellen, halte ich für richtig. Würde man dies strenger sehen, wären Händler gezwungen, Verbraucher gar nicht erst in den Shop gelangen zu lassen. Das ließe sich praktisch nur über eine Zugangssperre umzusetzen (Benutzername, Passwort). Eine Gewinnung von Neukunden über das Internet würde eine Zugangssperre aber nahezu unmöglich machen, da der Shop dann realitätsnah nur durch Bestandskunden genutzt werden dürfte.

Allerdings bleibt das rechtliche Eis weiterhin dünn, wie eine Entscheidung des LG Dortmund zeigt, bei der das Gericht die B2B Begrenzung mangels ausreichender Transparenz ablehnte. Unternehmer sollten die Beschränkung auf gewerbliche Kunden daher an stets prominenter Stelle hervorheben, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Volltext der Entscheidung: LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, Az. 102 O 3-16

Hinweis: Das bislang nicht rechtskräftige Urteil wurde uns von dem sehr geschätzten Kollegen Gero Wilke (SNP Schlawien Partnerschaft mbB) zur Verfügung gestellt, der die Antragsgegnerin vertritt.

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