Archiv des Monats: Juni 2015
10 Rechtstipps zu Twitter & Instagram Marketing
Keine GEMA-Gebühr für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
Haftung für Verlinkung auf Produkte bei Amazon
Die Verlinkung auf die Produktseite eines Onlineshops (hier bei Amazon), auf der ausschließlich Waren eines einzelnen Anbieters angeboten werden, fördert den Absatz dieses Unternehmens und stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Handlung dar (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13 – Bezugsquellen für Bachblüten).