Die Verlinkung auf die Produktseite eines Onlineshops (hier bei Amazon), auf der ausschließlich Waren eines einzelnen Anbieters angeboten werden, fördert den Absatz dieses Unternehmens und stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Handlung dar (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13 – Bezugsquellen für Bachblüten).
Infowebsite mit Verlinkung auf Fremdprodukte bei Amazon
Die Klägerin vertreibt auf dem deutschen Markt sog. “Bach-Blüten”-Produkte. Diese werden von verschiedenen Herstellern angeboten, wobei die englische Bach Flower Remedies Ltd. und eine deutsche Firma für sich in Anspruch nehmen, die „Original Bach-Blüten“ zu vertreiben. Neben den „Original Bach-Blüten“ sind auch Produkte anderer Hersteller auf dem Markt erhältlich.
Die Beklagte betreibt eine Homepage, auf der sie sich schon seit langem für die Verbreitung der Lehren des englischen Arztes Dr. Edward Bach einsetzt. Dort informiert sie über die Bach-Blüten-Therapie. Außerdem sind auf der Homepage Informationen über das Leben und Wirken von Dr. Bach und die „Original Bach-Blütentherapie“, insbesondere über die Anwendungsgebiete des „Bach-Blüten-Systems“ bereitgestellt.
Unter dem Stichpunkt „Bezugsquellen“ befinden sich auf der Homepage außerdem Hinweise, anhand welcher Merkmale Original Bachblütenkonzentrate zu erkennen sind. Anschließend wurde unter dem Stichpunkt „Bezugsquellen in Deutschland“ aufgeführt:
„Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden. Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon“.
Klickte der Besucher auf „Amazon“, wurde er auf die Produktseite der deutschen Firma weitergeleitet, die für sich in Anspruch nimmt, ausschließlich die „Original Bach-Blüten“ zu vertreiben.
Abmahnung wegen unzulässiger krankheitsbezogener Werbung
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem wegen wettbewerbswidrigem Verhalten, insbesondere wegen unzulässiger krankheitsbezogener Werbung, sowie wegen Verstoß gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts in Anspruch genommen. Die Beklagte verteidigte sich mit der Begründung, ihre Aussagen dienten nicht dem Absatz von Waren, sondern lediglich der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bach-Blüten-Lehre.
BGH: Setzen eines Links kann fremden Wettbewerb fördern
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin, dass durch die Setzung eines Links auf die Amazon-Produktseite der deutschen Firma, auf der ausschließlich deren Waren angeboten werden, ein objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung dieses bestimmten Unternehmens hergestellt werde. Die Beklagte nehme mit der Verlinkung zwar keine geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der Förderung ihres eigenen Absatzes vor, fördere aber den Absatz der deutschen Firma, die „Original-Bach-Blüten“ vertreibt.
Im entschiedenen Fall bestand zudem die Besonderheit, dass sich die Förderung des fremden Wettbewerbs nicht schon aus den Aussagen auf der Homepage der Beklagten ergab. Dort wurden nur allgemeine Informationen zur Bach-Blüten-Therapie wiedergegeben. Die deutsche Firma selbst fand dort keine Erwähnung. Ein Hinweis auf sie fand sich lediglich durch die Verlinkung auf deren Amazon-Produktseite.
Anforderungen an wettbewerbsrechtlich relevante geschäftliche Handlung
Der BGH stellte klar, dass zur Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten geschäftlichen Handlung eine eindeutige inhaltliche Bezugnahme auf das fremde Unternehmen nicht nötig ist, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Handlung vorrangig der Förderung fremden Wettbewerbs dient. Es kommt also nicht nur auf den Inhalt der einzelnen Äußerung, sondern auch auf die Begleitumstände an. Auch die Frage, ob der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung hat, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung dar.
Vorliegend ergab sich aus den auf der verlinkenden Homepage bereitgestellten Informationen zwar keine Verbindung zu der Firma, die „Original-Bach-Blüten“ vertreibt. Allerdings war dieser Zusammenhang aus einer Gesamtschau von Homepageinhalt und Verlinkung auf die Produktseite erkennbar. So wurden auf der Homepage hauptsächlich Informationen über die „Original-Bachblütentherapie“ bereitgestellt. Zudem wurde unter dem Punkt „Bezugsquellen“ auf die „Original Bach-Blütenkonzentrate“ der Bach Flower Remedies Ltd. sowie auf die deutsche Vertriebsfirma hingewiesen. Anschließend wurde auf die deutsche Vertriebsfirma verlinkt, die ausschließlich „Original-Bach-Blüten“ vertreibt. Ein Hinweis auf der Homepage, dass Bach-Blüten Produkte auch in Apotheken erworben werden können, bezog sich nur auf „Original Bach-Blüten“ und nicht auch auf Produkte konkurrierender Hersteller.
Aus diesem Grund war der Verweis auf Produkte der deutschen Firma im Zusammenhang mit dem Informationsangebot auf der Homepage der Beklagten aus Sicht des BGH objektiv betrachtet darauf gerichtet, die Kaufentscheidung der Verbraucher in Richtung der „Original-Produkte“ eines bestimmten Herstellers beeinflussen.
Auswirkungen auf die Praxis
Auch bei Internetauftritten, die nicht selbst am geschäftlichen Verkehr teilnehmen, sondern nur über ein Produkt informieren, kann in der Verlinkung zu Drittanbietern eine geschäftliche Handlung gesehen werden, welche dem Wettbewerbsrecht unterfällt. Betreiber von Infoseiten riskieren jedenfalls dann Abmahnungen, wenn sich aus dem Gesamtbetrachtung von Infoseite und Verlinkung eindeutig die Bevorzugung eines bestimmten Herstellers ergibt.
Wer eine Verlinkung auf Fremdprodukte vornehmen will, sollte Verlinkungen deshalb so setzen, dass nicht direkt auf die Verkaufsseite des Herstellers verwiesen wird, dessen Produkte im informatorischen Teil der Homepage erwähnt wurden. Möglich wäre beispielsweise eine Verlinkung der Startseite eines Verkaufsportals (Amazon etc.). Alternativ könnte z.B. ein Hinweis erfolgen, dass auch Produkte anderer Hersteller auf dem Markt erhältlich sind, auf die ebenfalls zu verlinken wäre. Zusätzlich sollte der informatorische Teil der Website darauf geprüft werden, ob er sich zu stark auf ein bestimmtes Produkt ausrichtet. Das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen lässt sich damit erheblich verringern.
Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Thomas Hanisch erstellt.
Danke für die Info. Wie verhält es sich dann aber bei “Produkttests” bei Bloggern?
Da werden ja auch bestimmte Produkte EINES Herstellers beschrieben, getestet und dann zur Verkaufsseite oder zur Homepage des Herstellers verlinkt.
Fällt das dann auch unter diesen von Ihnen oben beschriebenen Gesichtspunkt – oder ist das wieder eine andere Geschichte?
Danke.
Spontan würde ich sagen, dass hier die gleichen Grundsätze gelten. Hinzu kommt, dass darauf geachtet werden muss, keine Schleichwerbung zu betreiben. Mein Kollege Thomas Schwenke hat zu diesem Thema kürzlich mehrere eingängige Beiträge verfasst, z.B.
für Blogger: http://rechtsanwalt-schwenke.de/blogger-relations-was-bei-produktzusendungen-an-blogger-rechtlich-zu-beachten-ist/
allgemein: http://rechtsanwalt-schwenke.de/schleichwerbung-rechtsbelehrung-folge-24-jura-podcast-grosse-faq/
sowie speziell für Facebook & Instagram: http://allfacebook.de/policy/schleichwerbung-rechtliche-grenzen-bei-facebook-instagram
Vielen Dank, das schau ich mir mal an.
Der Artikel hier ist gerade von Bloggern auf Facebook diskutiert worden und ganz ehrlich – wir verstehen den Knackpunkt des Urteils nicht. Geht es darum, dass der Leser denkt, das ‘original’ gäbe es nur bei einem bestimmten Händler?
Ersetzt man die ‘”original Bachblüten’ durch zb das neueste Samsung Handy, wäre das gleiche Urteil möglich?
Ich verstehe die Entscheidung so, dass der Knackpunkt in der alleinigen Verlinkung auf Produkte eines bestimmten Unternehmens liegt. In diesem Fall sieht der BGH eine geschäftliche Handlung des Verlinkenden, was zur Folge hat, dass der Verlinkende für Wettbewerbsverstöße auf der verlinkten Seite haften muss. Welche Produkte beworben werden, ist dabei egal. Also ja, die Entscheidung wäre auch auf die Verlinkung eines Kaufangebots für das genannte Samsung Handy übertragbar. Der Unterschied läge dann nur darin, dass keine krankheitsbezogene Werbung (Stichwort “Original Bach-Blüten”), sondern eine andere Wettbewerbswidrigkeit im verlinkten Produktangebot angegriffen würde.