Die Widerrufsbelehrung eines Onlineshops muss Telefonnummer und Faxnummer enthalten, sofern sie tatsächlich vorhanden sind. Fehlen die Angaben, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14).
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