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OLG München: Unzulässige AGB bei Vermittlern (im Internet)

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Das OLG München hat mehrere AGB-Klauseln eines Online-Reisevermittlers für unzulässig erklärt (OLG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17). Die Maßstäbe der Entscheidung können auch auf andere Vermittler übertragen werden.

Verbraucherzentrale verklagt Vermittlungsportal

Unter der Domain sonnenklar.tv wird ein Vermitt­lungsportal für Reiseleistungen betrieben. Die Bundesverband Verbraucherzentralen ging gegen die folgenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseportals vor, die vom Gericht als unwirksam und wettbewerbswidrig eingestuft wurden.

1. Versteckter Haftungsausschluss für grobes Verschulden

7. Haftung von Euvia als Vermittler
Euvia haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zu­sammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.

Das Gericht wertete die Klausel als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB, weil sie die Haftung für grobes Verschulden bei Hand­lungen nach der Buchungsabwicklung ausschließt. Aus dem Urteil:

„Der Wortlaut der Klausel beschreibt zwar ausdrücklich nur positiv Bereiche, in denen die Be­klagte haftet. Diese positive Umschreibung des Haftungsumfangs unter der Überschrift Haf­tung … kann allerdings dahin verstanden werden, dass für alle anderen Bereiche nicht gehaftet werde. Bei diesem naheliegenden Verständnis sind auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen, die erst nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs erfolgen, von der Haftung ausgeschlossen. Derartige Pflichtverletzungen erscheinen auch ohne weiteres möglich; so hat der Kläger etwa zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Reisevermittler verpflichtet sein kann, einem Kunden mitzuteilen, dass er nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs an ihn herangetragenen Anlie­gen nicht nachkommen werde. Damit ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 lit. b) BGB unwirksam.“

2. Haftungsausschluss bezüglich Verfügbarkeit und Vertragsabschluss

Die folgende Klausel wurde als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingestuft.

8. Haftungsbeschränkung
Euvia schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia haftet da­her nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfüg­bar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.

Aus dem Urteil:

„Mit dieser Klausel schließt die Beklagte nicht nur die Haftung für die Verfügbarkeit der ent­sprechenden Reisen oder Reiseleistungen aus, sondern auch ganz allgemein dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zu­stande kommt. Die Herbeiführung eines derartigen Vertrags ist indes Hauptleistungspflicht der Beklagten.“

3. Haftungsausschluss bezüglich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Die folgende Klausel wurde als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b), § 276 Abs. 3 BGB eingestuft.

(8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reise­leistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter“ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Euvia übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Aus dem Urteil:

„Der uneingeschränkte Ausschluss der Haftung der Beklagten für die Richtigkeit, Vollständig­keit und Aktualität der vom jeweiligen Veranstalter stammenden Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen erfasst auch sowohl die Fälle, in denen die In­formationen des Veranstalters zutreffend sind und lediglich der Beklagten bei deren Übernahme in das eigene Angebot ein Fehler unterlaufen ist, als auch diejenigen, in denen der Beklagten die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und fehlende Aktualität der Veranstalterinformationen bekannt war und sie bewusst oder grob fahrlässig keine Korrektur vorgenommen hat.

Soweit darin ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln der Beklagten liegt, verstößt die Klausel gegen das in § 276 Abs. 3 BGB statuierte Verbot. Auch ein Verstoß gegen ein ge­setzliches Verbot begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG (vgl. Senat, Urt. v. 28. September 2006, 29 U 2769/06, juris, dort Tz. 33; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Fedder­sen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; jeweils m. w. N.).

Soweit durch die Klausel die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Beklagten oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausgeschlossen werden, ist die Klausel gemäß § 309 Nr.7 BGB unwirksam.“

4. Benachteiligung der Kunden durch Intransparenz

Die folgende Klausel benachteiligt die Kunden des Reiseportals unangemessen, weil sie nicht klar und verständ­lich im Sinne von des § 307 Abs, 1 Satz 2 BGB und daher intransparent ist.

(8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.

Aus dem Urteil:

„Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Ge­schäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer For­mulierung für den durchschnittlichen Kunden verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2017, 2346 Tz. 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht. Sie enthält lediglich die Angabe, dass die auf der Website veröffentlichten Daten wegen der täglichen Aktualisierung Abwei­chungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit aufweisen können. Das mag noch dahin verstanden werden, dass die Informationen auf der Website wegen erst nach der letzten Aktuali­sierung eingetretener Veränderungen unrichtig oder unvollständig geworden sein könnten und dieser Mangel erst mit der Aktualisierung am nächsten Tag behoben werde. Der Stellung dieser Klausel in der mit Haftungsbeschränkung überschriebenen Ziffer 8. der Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen zeigt indes an, dass deswegen die Haftung der Beklagten beschränkt wer­den soll. Es bleibt aber gänzlich offen, an welche Umstände insoweit angeknüpft wird und wie weit die durch diese Klausel angestrebte Haftungsbeschränkung reicht. Damit ist die Klausel intransparent.“

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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