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OLG Frankfurt: Gemeinnützige SMS / Emails können SPAM sein

emailmarketing recht

Unternehmen, die über elektronische Nachrichten (SMS, E-Mails) zur Teilnahme an einem gemeinnützigen Projekt auffordern, riskieren Abmahnungen wegen unerwünschter Werbung (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 54/16).

Autohaus fordert per SMS zu Voting für gemeinnütziges Projekt auf

Ein Autohaus hatte drei SMS an die Klägerin verschickt, mit denen zur Teilnahme an einem Online-Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt aufgefordert wurde. Hintergrund war die Aktion eines Konzerns, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch den Konzern nominiert werden konnten.

Weder in den SMS noch auf der verlinkten Internetseite wurde darauf hingewiesen, dass der Kunde einer Verwendung seiner Mobilfunknummer für diese Zwecke widersprechen könne, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (siehe dazu § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

SMS als geschäftliche Handlung und Werbung einzustufen

Im anschließenden Prozess wurde das Autohaus erstinstanzlich vom LG Hanau zur Unterlassung verurteilt. Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung in der Berufungsinstanz. Bei den SMS handele es sich sowohl um geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) als auch Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Werbung ist nach der sehr weitreichenden Definition der Rechtsprechung “jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern”. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst, beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring (BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14Freunde finden). Ausführlichere Informationen und weitere Beispiele finden Sie in unserer Übersicht zur E-Mailwerbung.

SMS bezweckten mittelbar auch Förderung von Image und Absatz

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Autohaus mit den SMS nicht allein gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern mittelbar auch auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung seiner Produkte abgezielt habe. Durch die SMS sollte Aufmerksamkeit auf das Autohaus fallen und dieses in ein positives Licht rücken. Dadurch standen die SMS aus rechtlicher Perspektive in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Absatzförderung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Dass eine Teilnahme am Voting selbst noch keine geschäftliche Entscheidung darstelle, war aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend, da bei § 7 UWG der belästigende Charakter im Vordergrund stehe. Die Belästigung hinge nicht davon ab, wie weit die Werbung noch von einer geschäftlichen Entscheidung des Kunden entfernt ist. An den Inhalt der Werbung dürften aus diesem Grund keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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