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LG Hamburg: Bewerbung von Auslandsware mit German Quality

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Die Bewerbung von im Ausland produzierten Waren mit „German Quality“ und einer stilisierten Deutschlandfahne kann wettbewerbswidrig sein (LG Hamburg, Urteil vom 02.06.2022, Az. 327 O 307/21).

Darf man im Ausland produzierte Artikel mit „German Quality“ bewerben?

Ein Kondomhersteller produzierte seine Waren in Asien und vertrieb sie in Deutschland in Verkaufsverpackungen mit dem Zusatz „German Quality“ und einer stilisierten Deutschlandfahne, wie es nachfolgend auszugsweise wiedergegeben ist:

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Ein Konkurrent ging gegen diese Werbeformen vor. Die Aussage „German Quality“ sei wettbewerbsrechtlich irreführend, da der falsche Eindruck vermittelt werde, die beworbenen Produkte würden in Deutschland hergestellt. Das gelte in besonderem Maße, weil es um Medizinprodukte gehe, die zum Schutz vor ungewollter Empfängnis sowie zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten eingesetzt würden und bei denen bereits geringfügigste Materialfehler zu schwerwiegenden Folgen bei den Benutzern führen könnten. Auf eine etwaige Qualitätskontrolle der Produkte in Deutschland oder deren etwaige Herstellung im Ausland unter Beachtung deutscher Industrienormen (DIN) käme es nicht an.

Der abgemahnte Hersteller verteidigte sich damit, es werde gar nicht behauptet, dass die Artikel in Deutschland hergestellt werden, sondern nur, dass sie von deutscher Qualität seien. Auch nicht in Deutschland hergestellte Produkte könnten von „deutscher Qualität“ sein, von der Verbraucher ein besonders zuverlässiges und sicheres Produkt erwarteten. Außerdem würden die Artikel unter deutscher Marke vertrieben und aus Deutschland heraus verkauft und versendet.

LG Hamburg: „German Quality“ hier wettbewerbsrechtlich irreführend

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt und verurteilte den werbenden Hersteller zur Unterlassung. Die Verpackungen seien irreführend gestaltet (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG).

Verbraucher würden die Kondome wegen den schwarz-rot-goldenen Farben der Deutschlandfahne in drei Balken nebeneinander mit dem Zusatz „German Quality“ nicht nur als Beschreibung deutscher Qualität unabhängig vom Ort der Herstellung ansehen, sondern diese Bestandteile der Verpackungen als Hinweise auf den Ort der Herstellung der Kondome auffassen. Das gelte selbst dann, wenn wie hier kein Bezug auf den Herstellungsprozess genommen werde (anders lag es in einem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall).

Verbraucher kennen deutsche Herstellungsstandards nicht im Detail

Das Argument, der Verbraucher verstehe unter deutscher Qualität unabhängig vom Herstellungsort die Einhaltung der für Deutschland einschlägigen Industrienormen und Parameter sowie überobligatorische Tests und die stichprobenartige Qualitätsprüfung durch die Beklagte als deutsches Unternehmen, überzeugte das Gericht nicht. Der durchschnittliche Verbraucher kenne die einschlägigen Industrienormen und sonstigen Herstellungsparameter im Einzelnen nicht und wisse nicht, ob und welche besonderen technischen Qualitätsnormen in Deutschland im Vergleich zum Ausland gelten.

Gerade bei einem – wie vorliegend – einteiligen Produkt, das aus einem Rohstoff in einem Herstellungsschritt erzeugt wird, werde der Verbraucher der Abbildung einer Deutschlandfahne mit den Worten „German Quality“ so verstehen, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wird, sich die Qualität mithin aus den Fertigungsstandards sowie der Ausbildung und Kenntnisse der Mitarbeiter am Produktionsstandort Deutschland ergibt, nicht nur daraus, dass einem Lohnhersteller im Ausland bestimmte qualitative Vorgaben gemacht werden, deren Einhaltung im Inland lediglich stichprobenartig überprüft wird.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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