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BGH-Urteil Perlentaucher | Rahmenbedingungen für Abstracts

BGH Urteil

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung und Verwertung sog. Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen („Abstracts“) geklärt.

Die Betreiberin des Online-Kulturmagazins Perlentaucher hatte Abstracts verschiedener renommierter Tageszeitungen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Dazu gehörten Buchkritiken der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und der „Süddeutschen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ bzw. „Notiz zur SZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergab. Die Abstracts waren von Mitarbeitern der Beklagten verfasst worden und enthielten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen – meist gekennzeichnet durch Anführungszeichen. Den Unternehmen Amazon und Buecher.de waren von der Beklagten entgeltliche Lizenzen zum Abdruck dieser Kurzzusammenfassungen erteilt worden. Insbesondere diese kommerzielle Weiterverwertung der Abstracts veranlasste die Zeitungen dazu, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz von der Beklagten zu verlangen.

Vorinstanzen

Die Vorinstanzen konnten in der Nutzung der zur Überprüfung vorgelegten Abstracts weder Verstöße gegen Urheberrecht, Markenrecht noch Wettbewerbsrecht erblicken. Zwar seien die Originalrezensionen aufgrund ihrer literarischen Qualität Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG und damit urheberrechtlich geschützt. Eine Zustimmung des jeweiligen Urhebers in die Nutzung der Abstracts sei trotzdem nicht nötig, da es sich bei diesen nicht um abhängige Bearbeitungen der Originalrezensionen nach § 23 Satz 1 UrhG, sondern um selbstständige Werke nach § 24 Abs. 1 UrhG handele. Deren Veröffentlichung und Verwertung sei frei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH teilte die Auffassung der Berufungsinstanz (OLG Frankfurt vom 11.12.2007, Az. 11 U 75/06) zwar in Bezug auf fehlende Ansprüche aus Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Er verwies das Verfahren aber zurück, weil das OLG in urheberrechtlicher Hinsicht eine Neubewertung vornehmen müsse. Dessen Vergleich zur Rechtsprechung bei Parodien (vgl. etwa BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter), bei der es auf den inneren Abstand zwischen Ursprungswerk und Parodie ankommt, sei nicht auf Abstracts übertragbar. Eine Parodie darf enger als im Urheberrechts normalerweise üblich an ihre Vorlage angelehnt sein, weil sie nur als Parodie erkannt werden kann, wenn in ihr die Eigenheiten der Vorlage erkennbar bleiben. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension nach BGH aber nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. Der Inhalt der Originalrezensionen kann auch durch eigene Formulierungen wiedergegeben werden. Entscheidend ist damit ab jetzt, ob die jeweilige Kurzzusammenfassung trotz vorhandener Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als selbstständiges Werk anzusehen ist. Von besonderer Bedeutung wird dabei sein, in welchem Ausmaß originelle, einprägsame und fantasievolle Formulierungen der Originalrezensionen in den Zusammenfassungen enthalten sind. Das OLG Frankfurt muss die Vorgaben des BGH nun bei seiner erneuten Prüfung zu Grunde legen und jedes Abstract einzeln darauf überprüfen, ob es sich um eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung handelt.

Fazit

Die Grundsätze der Perlentaucher-Entscheidung ermöglichen eine für das deutsche Rechtsverständnis typische Einzelfallgerechtigkeit, wobei die Thematik fairerweise ohnehin keiner Pauschallösung zugänglich gewesen sein dürfte. Für Streitfälle folgt daraus aber gleichzeitig auch eine nahezu zwingende Inanspruchnahme der Gerichte, da die Grenze zwischen gerade noch zulässiger Nutzung und dem übermäßigen Abkupfern von Textteilen (Extremfälle einmal ausgenommen) erheblich vom subjektiven Eindruck des jeweiligen Lesers abhängen wird. Unverzichtbar – gerade für die anwaltliche Tätigkeit – ist daher eine präzise und umfassende Aufbereitung aller sprachlichen Merkmale und Unterschiede von Abstract und zugehöriger Originalrezension.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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