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Kündigung von (Online-) Abos: Alles Wichtige zu § 312k BGB

  • Aktualisiert: 16.06.2025
  • Kategorie: eCommerce
  • Lesezeit: 5 min

Gelten für Ihr Unternehmen die im Juli 2022 eingeführten Neuregelungen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bzw. Abonnements? In diesem Beitrag beschreiben wir kurz zusammengefasst die wichtigsten Eckpfeiler von § 312k BGB.

Verbraucherschutz: Leichte Kündigung von Abonnements

Bereits seit längerer Zeit müssen online geschlossene Verträge mit Verbrauchern auch online kündbar sein. Die neue Vorschrift des § 312k BGB sorgt nun dafür, dass es Verbrauchern auch leicht gemacht wird, sich aus einem Dauerschuldverhältnis bzw. Abonnement wieder zu lösen, das direkt im Internet abgeschlossen wurde bzw. bei dem vom Unternehmen zumindest ein Onlinevertragsschlusses angeboten worden war („ermöglicht […] zu schließen“).

Warum wird es Kunden schwer gemacht zu kündigen?

Dass es so weit kam, Unternehmen gesetzlich zu einer leichten Kündigungsmöglichkeit zwingen zu müssen, ist auf früher verbreiteten Kündigungshürden zurückzuführen, die auch und gerade von großen Unternehmen bewusst eingesetzt wurden. Ein minutenlang nach dem Kündigungsbutton suchender Kunde hatte es keineswegs mit schlecht programmierten Webseiten zutun. Stattdessen nutzten die Unternehmen Erkenntnisse aus der Verhaltenspsychologie, wonach sich Menschen schneller von einem Vorhaben abbringen lassen, wenn nicht relativ schnell erste Erfolge eintreten. In diesem Sinne war die Reduzierung von Kündigungsraten wirtschaftlich effektiv, weil so mehr Umsatz und schlussendlich mehr Gewinn erzielt wurde. In der Sache war dieses Verhalten jedoch schon immer falsch. Vor diesem Hintergrund ist § 312k BGB bloß die gerechte Strafe für all die bewusst platzierten Steine im Weg der Kunden, die nicht mehr Kunde sein wollten.

Wie muss die neue Kündigungsroutine aussehen?

Unternehmen müssen ihren Verbraucherkunden online einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen, über den das Abonnement samt einhergehenden Zahlungspflichten unkompliziert digital gekündigt werden kann. Nach Klick auf den Kündigungsbutton muss der Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, wo er bestimmte persönliche und kündigungsbezogene Angaben machen sowie schlussendlich durch einen weiteren Klick die Kündigung erklären kann. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 312k Abs. 1, 2 BGB). Der Kündigungsbutton muss sofort sichtbar sein, also nicht erst nach Eingabe von (persönlichen) Daten (OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025, Az. 6 U 62/24) oder Klick auf einen Link, der im hiesigen Verfahren zu einer Loginseite führte, wo sich der Kunde erst mit E-Mailadresse und Passwort einloggen musste (LG München, Urteil vom 10.10.2023, Az. 33 O 15098/22, bestätigt durch: OLG München, Urteil vom 20.03.2025, Az. 6 U 4336/23e). Die Schaltfläche darf nur mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ wurde als unzureichend und wettbewerbswidrig eingestuft. Dabei ist irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024, Az. 5 UKI 1/23).

Interessant ist, dass Unternehmen nicht nur den Zugang von eingegangenen Kündigungen in Textform bestätigen müssen, also typischerweise per E-Mail (§ 312k Abs. 4 BGB). Vorausgehend besteht bereits die Pflicht, es Verbrauchern zu ermöglichen, die Abgabe der Kündigungserklärung mit Datum und der Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren zu können (§ 312k Abs. 3 BGB). Dadurch soll ein unveränderlicher Beleg über die Erklärung der Kündigung geschaffen werden, den der Kunde im Zweifel als Beweis für seine Kündigung vorlegen kann.

Was gilt bei Verstößen gegen die neuen Pflichten?

Entspricht die vom Unternehmen bereitgestellte Kündigungsmöglichkeit nicht oben dargestellten Vorgaben aus § 312k Abs. 1, 2 BGB, können Verbraucher das Abonnement jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung einer Speichermöglichkeit und Bestätigung der Kündigung (§ 312k Abs. 3, 4 BGB) fallen hingegen nicht unter diese Rechtsfolge, hier ist also keine fristlose Kündigung möglich.

Kommentare

Hallo,

was wenn ein Fitnessstudio keine Onlineverträge anbietet und nur Vorort Verträge abschließt?
Müssen solche Studios auch einen Online Button haben?

Matthias Gerke

Guten Tag,

verstehe ich das jetzt richtig, dass ich die vertragliche Laufzeit, ich hätte noch ein Jahr, somit nicht einhalten muss?
Ich habe auf der Seite meines Fitness- Studios nachgeschaut. Es gibt keinen Kündigungsbutton und auch keinen weiteren Hinweis dazu. Verträge kann man verbindlich auf der Seite abschließen. Alles per Fotoserie festgehalten.

Mit freundlichem Gruß

Wie ist das bei dem Bahn Card Abo der deutschen Bahn. Ich habe die Frist der Probe Bahn Card 25 um 7 Tage verpasst, möchte aber gern noch kündigen und kein weiteres Jahr Laufzeit haben. Die Verbindungen der Bahn sind zu schlecht und zu unzuverlässig.

Brigitte Fuchs-Cernoch

Habe noch bis Dezember25 ein Zeitungsabo,Zeitung wird gar nicht oder mit irren Verspätungen zugestellt kann ich kündigen?

Harald Kallweit

Hallo, hatte im Jan.2025 eine Hüftoperation, anschl.3 Wochen REHA , hatte Attest für die Monate Jan. bis März meinem Fitnessclub vorgelegt, wurde nur bis Febr. akzeptiert. War dann bis Oktober 25 in einer therapeutischen Behandlung , hatte Abo aber nicht gezahlt. Kündigung wurde nicht angenommen.
Inkassoforderung von Mitgliedschaft sowie Wartung und Getränke. Kann ich auf BGB nach § 313 pp. die Forderung ablehnen ?


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