
Gelten für Ihr Unternehmen die im Juli 2022 eingeführten Neuregelungen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bzw. Abonnements? In diesem Beitrag beschreiben wir kurz zusammengefasst die wichtigsten Eckpfeiler von § 312k BGB.
Verbraucherschutz: Leichte Kündigung von Abonnements
Bereits seit längerer Zeit müssen online geschlossene Verträge mit Verbrauchern auch online kündbar sein. Die neue Vorschrift des § 312k BGB sorgt nun dafür, dass es Verbrauchern auch leicht gemacht wird, sich aus einem Dauerschuldverhältnis bzw. Abonnement wieder zu lösen, das direkt im Internet abgeschlossen wurde bzw. bei dem vom Unternehmen zumindest ein Onlinevertragsschlusses angeboten worden war („ermöglicht […] zu schließen„).
Beispiele für Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 312k BGB: Netflix Abo, World-of-Warcraft Abo, Mobilfunkvertrag, offline geschlossener Fitnessstudiovertrag, der auch über eine Webseite oder App abschließbar wäre.
Warum wird es Kunden schwer gemacht zu kündigen?
Dass es so weit kam, Unternehmen gesetzlich zu einer leichten Kündigungsmöglichkeit zwingen zu müssen, ist auf früher verbreiteten Kündigungshürden zurückzuführen, die auch und gerade von großen Unternehmen bewusst eingesetzt wurden. Ein minutenlang nach dem Kündigungsbutton suchender Kunde hatte es keineswegs mit schlecht programmierten Webseiten zutun. Stattdessen nutzten die Unternehmen Erkenntnisse aus der Verhaltenspsychologie, wonach sich Menschen schneller von einem Vorhaben abbringen lassen, wenn nicht relativ schnell erste Erfolge eintreten. In diesem Sinne war die Reduzierung von Kündigungsraten wirtschaftlich effektiv, weil so mehr Umsatz und schlussendlich mehr Gewinn erzielt wurde. In der Sache war dieses Verhalten jedoch schon immer falsch. Vor diesem Hintergrund ist § 312k BGB bloß die gerechte Strafe für all die bewusst platzierten Steine im Weg der Kunden, die nicht mehr Kunde sein wollten.
Wie muss die neue Kündigungsroutine aussehen?
Unternehmen müssen ihren Verbraucherkunden online einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen, über den das Abonnement samt einhergehenden Zahlungspflichten unkompliziert digital gekündigt werden kann. Nach Klick auf den Kündigungsbutton muss der Verbraucher unmittelbar auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, wo er bestimmte persönliche und kündigungsbezogene Angaben machen sowie schlussendlich durch einen weiteren Klick die Kündigung erklären kann. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 312k Abs. 1, 2 BGB). Der Kündigungsbutton muss sofort sichtbar sein, also nicht erst nach Eingabe von (persönlichen) Daten (OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025, Az. 6 U 62/24). Er darf nur mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ wurde als unzureichend und wettbewerbswidrig eingestuft. Dabei ist irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024, Az. 5 UKI 1/23).
Der Inhalt der Bestätigungsseite war bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Ein Unternehmen hatte auf der Bestätigungsseite die Eingabe des Kundenpassworts abgefragt. Darin sah das Landgericht Köln eine unzulässige Hürde. Die nach § 312k Abs. 2 BGB abzufragenden Angaben seien ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Passwortabfrage sei in § 312k Abs. 2 BGB jedoch nicht vorgesehen und geeignet, den Kunden von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich sei. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten würden, müsse zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären, was im Prozess nicht der Fall war (LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 33 O 355/22 mit Verweis auf MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18). In einem Verfahren gegen Sky wurde der Nutzer nach Klick auf den Kündigungsbutton zunächst auf eine Loginseite weitergeleitet, wo er sich mit E-Mailadresse und Passwort einloggen musste. Diese zwischengeschaltete Seite sah das Landgericht München als Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB an (LG München, Urteil vom 10.10.2023, Az. 33 O 15098/22; Berufung anhängig beim OLG München unter dem Az. 6 U 4292/23 e).
Interessant ist, dass Unternehmen nicht nur den Zugang von eingegangenen Kündigungen in Textform bestätigen müssen, also typischerweise per E-Mail (§ 312k Abs. 4 BGB). Vorausgehend besteht bereits die Pflicht, es Verbrauchern zu ermöglichen, die Abgabe der Kündigungserklärung mit Datum und der Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren zu können (§ 312k Abs. 3 BGB). Dadurch soll ein unveränderlicher Beleg über die Erklärung der Kündigung geschaffen werden, den der Kunde im Zweifel als Beweis für seine Kündigung vorlegen kann.
Was gilt bei Verstößen gegen die neuen Pflichten?
Entspricht die vom Unternehmen bereitgestellte Kündigungsmöglichkeit nicht oben dargestellten Vorgaben aus § 312k Abs. 1, 2 BGB, können Verbraucher das Abonnement jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung einer Speichermöglichkeit und Bestätigung der Kündigung (§ 312k Abs. 3, 4 BGB) fallen hingegen nicht unter diese Rechtsfolge, hier ist also keine fristlose Kündigung möglich.
Wir sind eine Kanzlei für IT-Recht und beraten Digitalunternehmen umfassend rund um E-Commerce und Marketing, zum Beispiel bei der Umsetzung von § 312k BGB. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Hallo,
was wenn ein Fitnessstudio keine Onlineverträge anbietet und nur Vorort Verträge abschließt?
Müssen solche Studios auch einen Online Button haben?
Guten Tag,
verstehe ich das jetzt richtig, dass ich die vertragliche Laufzeit, ich hätte noch ein Jahr, somit nicht einhalten muss?
Ich habe auf der Seite meines Fitness- Studios nachgeschaut. Es gibt keinen Kündigungsbutton und auch keinen weiteren Hinweis dazu. Verträge kann man verbindlich auf der Seite abschließen. Alles per Fotoserie festgehalten.
Mit freundlichem Gruß
Wie ist das bei dem Bahn Card Abo der deutschen Bahn. Ich habe die Frist der Probe Bahn Card 25 um 7 Tage verpasst, möchte aber gern noch kündigen und kein weiteres Jahr Laufzeit haben. Die Verbindungen der Bahn sind zu schlecht und zu unzuverlässig.
Habe noch bis Dezember25 ein Zeitungsabo,Zeitung wird gar nicht oder mit irren Verspätungen zugestellt kann ich kündigen?