BVerwG: Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung
Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um damit Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf berechtigte Interessen iSv Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt (BVerwG, Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 C 3.23).







