Das Inkassobüro Debcon – Debitorenmanagement und Consulting verschickt Zahlungsaufforderungen zu Abmahnungen der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller wegen Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen.
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Debcon treibt Forderungen auch für andere Abmahnkanzleien ein
Das unter der Bezeichnung Debcon GmbH, Steinstraße 4, 58452 Witten firmierende Inkassobüro ist bereits für Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit urheberrechtliche Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann und Collegen bekannt. Eingetrieben werden Forderungen u.a. Forderungen für die DigiProtect GmbH sowie für die Silwa Filmvertrieb AG. Die Debcon GmbH ist dabei nicht Gläubigerin der Ansprüche, sondern treibt diese lediglich ein.
Inhalt der aktuellen Inkassoschreiben
Im aktuellen Schreiben verweist die Debcon GmbH auf angebliche „Lizenzentschädigungsansprüche aus Urheberrechtsverletzung“, die sie im Namen der Gläubigerin „Ino Handel & Vertriebs GmbH“ geltend mache und fordert den Empfänger zur Zahlung eines Geldbetrags von 1.000,00 EUR auf. Nach Ablauf der angegebenen Frist sei die Debcon GmbH bereits „vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen“. In diesem Fall habe der Angeschriebe die damit verbundenen „hohen Kosten“ zu ersetzen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Debcon „Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen“ an die SCHUFA weiterleiten werde.
Einschätzung
Grundsätzlich unterscheidet sich ein Inkassoschreiben der vorliegenden Art nicht von der Zahlungserinnerung einer Abmahnkanzlei, wie sie regelmäßig nach Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung beim Abgemahnten bzw. der jeweils beauftragten Kanzlei eingehen. In beiden Fällen handelt es sich strukturell um außergerichtliche Zahlungsaufforderungen. Fraglich ist daher nur, ob die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch die Beauftragung des Inkassobüros gestiegen ist. Darüber kann jedoch nur spekuliert werden. Massenhafte Klageerhebungen halte ich aber für unwahrscheinlich.
Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Keinesfalls sollte man sich von der Androhung eines SCHUFA-Eintrags einschüchtern lassen. Bei einer bestrittenen Forderungen ist die Androhung eines SCHUFA-Eintrags rechtswidrig, hiergegen kann sich der Betroffene analog §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auch gerichtlich wehren (Vgl. Bericht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zu: AG Halle, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 105 C 4636/09). Mit Beschluss vom 13.01.2010 entschied auch das AG Leipzig (Az. 118 C 10105/09) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Androhung eines unberechtigten SCHUFA-Eintrags:
„Fraglich ist es bereits, ob eine Datenübermittlung an die Schufa Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat.“
Fazit: Entscheidend bleibt Berechtigung der urheberrechtlichen Ansprüche
Entscheidende Frage damit letztlich unverändert, ob die der ursprünglichen Abmahnung zugrunde liegenden Forderungen (vollumfänglich) berechtigt waren oder nicht. Dies hängt von individuellen Konstellation des jeweiligen Falls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Gerade bei Downloads durch Kinder, erwachsene Partner oder Mitbewohner haftet der Anschlussinhaber aber oft nicht oder nur eingeschränkt. Weitere ausführliche Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon.
Handlungsempfehlung
- Zahlen Sie den geforderten Betrag keinesfalls ohne vorherige Überprüfung durch einen Rechtsanwalt.
- Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.