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Filesharing: Tausch mehrerer Dateien ist gewerbliches Handeln

Abmahnung Filesharing Anwalt

Werden drei Computerspiele innerhalb von drei Monaten über ein Filesharing-Netzwerk getauscht, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Die Kostendeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG sowie das Verbot des fliegenden Gerichtsstands greifen dann nicht (LG Köln, Beschluss vom 16.05.2015, Az. 14 O 123/14).

Private vs. unternehmerische Tätigkeit

Zum 09.10.2013 trat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft, wonach in Standardfällen von illegalem Filesharing durch Privatpersonen nur noch reduzierte Abmahngebühren verlangt werden dürfen (§ 97a Abs. 3 UrhG). Außerdem wurde der fliegende Gerichtsstand abgeschafft, der es zuvor möglich gemacht hatte, Abgemahnte an beliebigen Gerichten in Deutschland zu verklagen (§ 104 a Abs. 1 UrhG).

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist allerdings, dass die Urheberrechtsverletzung im rein privaten Bereich erfolgte. Für gewerbliche Urheberrechtsverletzungen gelten weiterhin die “normalen” urheberrechtlichen Vorgaben, was es insbesondere ermöglicht, in der außergerichtlichen Abmahnung einen deutlich höheren Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch anzusetzen.

Mehrere Uploadangebote in kurzer Zeit sind gewerbliche Tätigkeit

In einem Hinweisbeschluss entschied das Landgericht Köln nun, dass bei einem Angebot von drei Computerspielen in drei Monaten nicht mehr von einem privaten, sondern einem gewerblichen Angebot auszugehen sei.

Da der Begriff der gewerblichen Tätigkeit nicht gesetzlich definiert ist, müsse im Einzelfall abgewogen werden, ob das Verhalten des Abgemahnten als rein private Tätigkeit oder (schon) gewerbliches Handeln zu charakterisieren ist. Die Abgrenzung nahm das Landgericht in Anlehnung an die zum Handel auf eBay entwickelten Grundsätze vor. Die Rechtsprechung stellt hier maßgeblich auf die Anzahl (neu) angebotener gleichartiger Waren innerhalb eines konkreten Zeitraums ab. Feste Stückzahlen oder Zeiträume existieren nicht. Je umfangreicher die Verkaufstätigkeit im Einzelfall ausfällt, umso eher liegt jedoch unternehmerisches Handeln vor. Auf den subjektiven Willen des Handelnden kommt es dagegen genauso wenig an wie die Absicht, Gewinn zu erzielen.

Aus dem Urteil des LG Köln:

“Es steht fest, dass über den Anschluss des Beklagten drei verschiedene Computerspiele der Klägerin über ein Filesharing Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Sämtliche Rechtsverletzungen erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von etwas über 3 Monaten, nämlich am 23. November 2013, am 4. Februar 2014 und am 8. März 2014. Damit sind beide Kriterien, die für eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit sprechen, erfüllt: Es liegt einerseits eine Anzahl von gleichartigen Rechtsverletzungen vor, weil dreimal von dem Internetanschluss des Beklagten aus über ein Filesharing Netzwerk jeweils andere Computerspiele öffentlich zugänglich gemacht worden sind, und es ist andererseits eine nachhaltige Rechtsverletzung gegeben. Die Nachhaltigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich dabei insbesondere aus dem Umstand, dass er erst am 28. Januar 2014 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, keine Computerspiele der Klägerin mehr zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten dies zu ermöglichen. Schon eine Woche später, nämlich am 4. Februar 2014, ist unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung erneut ein Computerspiel der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Schon daraus folgt eine dauerhafte und planmäßige Ausrichtung des Verhaltens, welches noch dadurch verstärkt wird, dass wiederum nur rund einen Monat später, nämlich am 8. März 2014, der nächste Verstoß erfolgt ist.”

Was bedeutet die Entscheidung?

Wer mehrere gleichartige Werke (Filme, Musikalben, Computerspiele etc.) via Filesharing anbietet, riskiert, dass im Abmahnfall deutlich höhere Anwaltskosten geltend gemacht werden. Außerdem darf der Rechteinhaber nicht nur am Wohnsitz des Abgemahnten Klage erheben, sondern an einem Gericht seiner Wahl (“Fliegender Gerichtsstand”).

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Weitere ausführliche Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. m.E. ein klares Fehlurteil, da, wie jeder Wirtschaftsverwaltungsrechtler weiß, die Gewinnerzielungsabsicht eines der -wenn nicht gar das- zentralen Positivmerkmale der Gewerblichkeit darstellt, die condicio sine qua non, ohne die eine Gewerblichkeit unter keinen Umständen bejaht werden kann.

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  2. Das Urteil bestätigt, dass auch nach aktueller Rechtslage die von vielen erhoffte Deckelung der Abmahnkosten häufig nicht greift. Der Gesetzgeber hatte sich aber ganz bewusst für diesen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weite Interpretation für die Gerichte zulässt.

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