 
		Bei Papierverträgen können Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht über einen allgemeinen Link auf AGB im Internet wie www.domain.de/agb wirksam in den Vertrag einbeziehen. Wir erklären, wie Sie Ihre Vertragsunterlagen anpassen sollten (BGH, Urteil vom 10.07.2025, Az. III ZR 59/24).
Hintergrund: Einbeziehung von AGB per Link
Im zugrundeliegenden Fall verschickte ein Telekommunikationsanbieter Vertragsunterlagen per Post. Das Antragsformular enthielt die Klausel:
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“
Diese Gestaltung war bislang bei Verträgen in Papierform üblich und in der Praxis sehr häufig anzutreffen.
Warum ist ein bloßer Link auf AGB unwirksam?
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen AGB so gestaltet sein, dass Verbraucher klar und verständlich erkennen, welche Rechte sie erhalten und welche Pflichten sie treffen. Bei Papierverträgen genügt ein allgemeiner Link auf AGB im Internet aus Sicht des BGH nicht, weil der Kunde nicht zweifelsfrei erkennen kann, welche AGB-Fassung in den Vertrag einbezogen werden soll. In Betracht käme die AGB-Version im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Internetadresse abrufbare Fassung. Faktisch führen Links auf AGB bei Papierverträgen dazu, dass Unternehmen ein unbegrenztes Änderungsrecht erhalten. Wer AGB jederzeit online anpassen kann, verschafft sich einen einseitigen Vorteil, was der BGH nun unterbindet.
Edit: Der BGH stört sich daran, dass der Kunde bei einem „allgemeinen“ Link auf AGB im Stil von www.domain.de/agb keinen Bezug zu einer bestimmten Fassung der Vertragsbedingungen herstellen kann (vgl. Randnummer 23 des Urteils). Anders als zunächst von mir angenommen führt das nicht dazu, dass man bei Papierverträgen gar nicht mehr auf AGB verlinken kann. Obgleich vom BGH nicht explizit entschieden, lässt das Urteil bei Papierverträgen Raum für einen versionierten AGB-Link. Wie eine solche Versionierung aussehen müsste, ergibt sich aus dem Urteil nicht direkt. Denkbar wäre aber beispielsweise die Erweiterung des AGB-Links um ein Datum oder eine Versionsnummer im Stil von www.domain.de/agb-11-09-2025 oder www.domain.de/agb-v2. Unter dem Link muss eine ebenso versionierte Version zu finden sein.
Gilt das Urteil auch für Onlineverträge?
Nein, das stellt der BGH im Urteil ausdrücklich klar. Bei Onlineverträge dürfen Unternehmen auf eine bestimmte Fassung der AGB verlinken, da der Verbraucher die ihn betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Fall durch Klick auf den Link vor Vertragsschluss einsehen und überprüfen kann (so schon BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20).
Gilt das Urteil auch, wenn die AGB vor Ort übergeben werden?
Nein. Wenn dem Verbraucher die AGB übergeben werden und sie gleichzeitig über das Vertragsformular in die Vertragsbeziehung einbezogen werden, ist das wirksam, wie der BGH schon in der 1980er Jahren entschieden hatte (BGH, Urteil vom 09.06.1983, Az. III ZR 105/82; BGH, Urteil vom 01.03.1982, Az. VIII ZR 63/81). Hier hat der Verbraucher ebenfalls die Möglichkeit, die AGB vor Abschluss des Vertrags einzusehen.
Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die Verträge auf Papier schließen, sollten folgende Punkte beachten.
- Vorfrage: Können Sie auf digitalen Vertragsschluss umstellen? Bei Onlineverträgen lassen sich AGB per Link in den Vertrag einbeziehen. Ist eine Umstellung auf Online-Vertragsschlüsse nicht möglich, bestehen alternativ die folgenden Lösungsoptionen.
- Lösungsoption 1 (wohl BGH-konform): Versionieren Sie Ihre Online-AGB und passen Sie den Link auf die AGB so an, dass die Versionierung deutlich wird, etwa durch ein Datum oder eine Versionsnummer im Stil von www.domain.de/agb-11-09-2025 oder www.domain.de/agb-v2.
- Lösungsoption 2 (sicher): Fügen Sie Ihre AGB physisch bei. So ist gewährleistet, dass der Kunde eine bestimmte AGB-Fassung erhält. Diese Lösung ist nicht sonderlich nachhaltig, aber rechtssicher.
Achten Sie jeweils darauf, die AGB im Antragsformular bzw. Angebot wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Bei Lösungsoption 1 bietet sich ein Satz wie „Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar über www.domain.de/agb-11-09-2025, werden Vertragsbestandteil.“ an. Bei Lösungsoption 2 könnten Sie einen Satz verwenden wie „Die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil.“.
Sind Ihre AGB noch aktuell und werden Sie wirksam in Ihre Verträge einbezogen? Unwirksame AGB-Klauseln sind ein Einfallstor für Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Wettbewerber. Werden AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, entfalten sie keine Wirkung gegenüber Kunden, gleich ob Unternehmer oder Verbraucher. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge und AGB. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.


