Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag (BFH, Urteil vom 13.02.2019, Az. XI R 1/17).
Update vom 02.05.2021: Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass die nachstehenden Grundsätze für alle Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 21.01.2021, Az. I ZR 87/20), also z.B. Abmahnungen aus Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Designrecht oder Patentrecht. Das bedeutet, dass bei außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnungen auch die auf die Abmahnkosten entfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist.
Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, ließ mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) bot sie an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Dieser Auffassung zur Frage der Steuerbarkeit ist der BFH nicht gefolgt. Er hat klargestellt, dass – unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage – Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahnung erfolge, so der BFH weiter, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.
Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.
Pressemitteilung Nr. 28 des Bundesfinanzhofs vom 08. Mai 2019
Versteh ich das richtig? Eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes wird verschickt, in dem ein Schadensersatz wegen entgangener Lizenzgebühren nach der MFM gefordert wird. Einigt sich der Verletzer mit dem Urheber außergerichtlich, wird aus dem geforderten Schadensersatz nach Auffassung des BFH plötzlich eine Leistung die umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Landet die Sache jedoch vor Gericht und wird dort entschieden, bleibt der Schadensersatz eben doch Schadensersatz und ist nicht steuerbar wie gehabt. Mit Verlaub, die Argumentation ist doch an den Haaren herbeigezogen.
Zumindest können jetzt wohl entstandene Kosten, wie Rechtsanwaltsgebühren, ebenfalls bei der Vorsteuer geltend gemacht werden. Auch wenn die Urheberrechtsache dann vor Gericht als Schadensersatz entschieden wird?
Nein, die Entscheidung hat mit Schadensersatz nichts zutun. Auf Schadensersatz ist weiter keine Umsatzsteuer zu zahlen. Es geht nur um anwaltliche Abmahnkosten.
Vielen Dank für die Klarstellung.