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Google Cache eingestellt: Was bedeutet das rechtlich?

Der Google Cache wird eingestellt, je nach rechtlicher Perspektive ist das eine gute oder schlechte Nachricht. Wir erklären, welche Folgen die Abschaffung im Kontext von Abmahnungen hat.

Abmahnungen und die Löschung von Content aus dem Netz

Wer Rechtsverletzungen im Internet verfolgt, darf vom Täter dem Grunde nach verlangen, dass er das Internet wieder so bereinigt, als habe es die Rechtsverletzung nie gegeben. Der Täter muss die Rechtsverletzung insbesondere aus selbst kontrollierten Internetauftritten wie der eigenen Website oder Social Media Auftritten löschen.

Hat der Verletzer keine Möglichkeit, die Löschung selbst vorzunehmen (ggf. unter Zuhilfenahme von Dritten wie einer Agentur oder einem Programmierer), schuldet er dies auch nicht, da er sonst einer subjektiv unmöglichen Forderung ausgesetzt wäre. Gleichzeitig bedeutet dies nicht, dass er untätig bleiben darf. Er muss auf Dritte nachdrücklich und ggf. mehrfach einwirken mit dem Ziel, dass diese die Löschung durchführen (z.B. ein Branchenverzeichnis).

Der Google Cache: Haftungsklassiker nach Abmahnungen

Im Rahmen des weitreichenden Pflichtenprogramms zur Bereinigung des Internets hat der Cache von Suchmaschinen seit vielen Jahren eine besondere Rolle gespielt.

Sie ahnen sicher, warum der Google Cache rechtlich brisant war. Aus dem Gedanken einer möglichst weitreichenden Beseitigung des Rechtsverstoßes aus dem Internet folgerte die Rechtsprechung, dass der Verletzer auch den Cache von Suchmaschinen bereinigen müsse, vor allem den Google Cache. Wer diese Pflicht als Abgemahnter nicht kannte oder unvollständig ausführte, sah sich häufig teuren Vertragsstrafenforderungen ausgesetzt. Anwälte, die ihre Mandanten nicht entsprechend belehrten, standen mit einem Fuß in der berufsrechtlichen Haftung.

Google Cache wird vollständig eingestellt

All das ist in Kürze Geschichte. Google hat entschieden, seinen Cache einzustellen, wohl aus Kostengründen (Speicherplatz). Die Nachricht wurde zwischenzeitlich von Danny Sullivan (PR-Verantwortlicher für Google Search) auf X bestätigt.

Ausblick: Was gilt ab jetzt bei Abmahnungen?

Ohne Google Cache wird es künftig jedenfalls bei Google keinen Cache mehr geben, der zu bereinigen wäre. Für Abgemahnte ist das eine gute Nachricht, zumal weil es meiner Wahrnehmung nach ohnehin kaum noch einen Fall gab, indem verteidigende Rechtsanwälte nicht zumindest versucht hatten, für ihre Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der Google Cache Verstöße von der Vertragsstrafenfolge ausgespart wurden.

Als Nachweisquelle für Rechtsverletzungen wird der Google Cache dagegen fehlen. Wurde auf eine Abmahnung hin beispielsweise eine wettbewerbswidrige Werbung korrigiert, blieb sie für eine gewisse Zeit noch über den Google Cache aufrufbar.

Die Caches anderer Suchmaschinen wie etwa von Bing, Yahoo oder T-Online haben in der Praxis bislang kaum eine Rolle gespielt. Konkret bekannt ist mir nur ein einzelnes Urteil, wonach der Schuldner eines Unterlassungsvertrags verpflichtet sei, nicht nur Google zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten aufzufordern, sondern auch sonstige “gängige” Suchmaschinen, hier Yahoo (LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH). Das könnte sich nun ändern, weil sich der Fokus verschiebt.

Ob Rückstände in der Wayback Machine in die rechtlichen Fußstampfen des Google Caches treten werden, ist offen. Golem berichtet, dass Google plant, die Wayback Machine in die Suchergebnisse zu integrieren. Eine finale Entscheidung stehe aber noch aus. Für das Wettbewerbsrecht hatten wir erstritten, dass keine Vertragsstrafe geschuldet wird, wenn Altversionen der Internetseite noch in der Wayback Machine online bleiben. Ob und wie weit sich die Entscheidung auf andere Rechtsbereiche übertragen lässt, ist allerdings ungeklärt. Insbesondere für das Urheberrecht könnten Gerichte abweichend urteilen.

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