Gegenüber Verbrauchern sind Einverständnisklauseln zur Telefonwerbung intransparent, wenn sie die zu bewerbende Produktgattung nicht nennen. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und abmahnbar (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12).
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