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Werbeflyer: Widerrufsbelehrung und Musterformular Pflicht

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Bei Versandhandelswerbung mit Bestellkarten muss bereits im Werbeflyer eine Widerrufsbelehrung aufgeführt werden, und zwar einschließlich Muster-Widerrufsformular (LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15).

Zeitungsbeilage ohne Widerrufsbelehrung erlaubt?

Ein Versandhandelsunternehmen warb in Zeitungen mit einem ausklappbaren Werbeprospekt in der Größe von zwei DIN A4-Seiten mit Vor- und Rückseite. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der Verbraucher die beworbenen Jacken und Outdoor-Bekleidung verbindlich bestellen konnten.

Auf der Karte wurde zwar mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage (Kauf auf Probe) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestehe. Die Bestellkarte und der übrige Prospekt enthielten allerdings keine weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts. Ein Muster-Widerrufsformular war nicht beigefügt. Angegeben waren nur Telefon- und Faxnummer, Internetadresse und Postanschrift des Versandhandelsunternehmens. Verbraucher konnten über die Website die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular abrufen.

Belehrungspflicht: Flyer im Rechtssinne kein „begrenzter Raum“

Das Landgericht Wuppertal entschied auf Klage eines Verbraucherschutzverbands, dass es nicht ausreiche, für die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Website des Händlers zu verweisen. Es handele sich bei dem Werbeflyer samt Bestellkarte um eine geschäftliche Handlung, die dazu verpflichte, bereits im Flyer eine Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular aufzuführen.

Insbesondere läge kein Fall des Art. 246a § 3 EGBGB vor, wonach Händler bei begrenztem Raum nur reduzierte Informationen über das Widerrufsrecht angeben müssen. Zu den privilegierten Fernkommunikationsmitteln zählten nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vorneherein Zeit oder Raum begrenzt sind, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren.

Aus der Entscheidung:

„Der begrenzte Raum eines Flyers ist dem Kommunikationsmittel nicht immanent und deshalb – notgedrungen – hinzunehmen, will man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten. Der begrenzte Platz basiert vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit dem bei SMS, die nur 160 Zeichen zulässt oder mit dem bei verschiedenen Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer durch die Wahl der Größe der Printbeilage, z.B. lediglich 6 statt 8 oder 10 Seiten in der Hand, sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen. Dies verstößt gegen den Grundgedanken des § 312 k I 2 BGB, nach dem die Regelung des Untertitels und damit auch die hier streitgegenständlichen Informationspflichten auch dann gelten, wenn eine Umgehung durch anderweitige Gestaltung vorliegt“.

Update vom 31.03.2016

Die Entscheidung des LG Wuppertal wurde zwischenzeitlich im Berufungsverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15).

Unser Widerrufsbelehrung Generator bietet die Möglichkeit, kostenfrei eine individuelle Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular zu erzeugen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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