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VG Schleswig: ULD darf Facebook Fanpages nicht sperren

Facebook Recht

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren (VG Schleswig, Az. 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12).

Zu diesem Ergebnis ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom heutigen Tage gekommen. Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt.

Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist die Berufung zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013

Update vom 02.11.2013

Das ULD hat laut eigener Pressemitteilung vom 01.11.2013 gegen das Urteil des VG Schleswig Berufung eingelegt. Im Rahmen Verfahrens gegen die von der IHK Schleswig-Holstein betriebene Wirtschaftsakademie soll musterhaft geklärt werden, inwieweit Stellen in Schleswig-Holstein, die nach deutschem Datenschutzrecht unzulässige Internet-Serviceleistungen von US-Unternehmen nutzen, für diese Rechtsverstöße mitverantwortlich sind. Dabei stellen sich grundsätzliche Rechtsfragen aus dem Datenschutz- und Telemedienrecht, unter anderem die Frage, ob das Urteil des VG Schleswig die dem Staat obliegende Pflicht zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmungen im Hinblick auf das Internet verletzt. Zur Begründung der Berufung bezieht sich das ULD in der Presseerklärungen unter anderem auch ausdrücklich auf die Enthüllungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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