
Ab dem 1. Januar 2015 müssen Unternehmen, die innerhalb der EU elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk und Fernsehdienstleistungen an Verbraucher erbringen, die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates des Endverbrauchers angeben und auch dort abführen.
Ziel der Änderung: Einheitliche Rahmenbedingungen für Unternehmen
Bisher wurde die Umsatzsteuer auf solche Leistungen im Land des Unternehmers besteuert und abgeführt. Hintergrund der Neuregelung sind die EU-Richtlinie 2008/8/EG und die EU-Durchführungsverordnung 1042/2013, durch die das Ausweichen von Unternehmen in Länder mit einem besonders günstigen Umsatzsteuersatz soll vermieden soll. Ziel der Gesetzesänderungen ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen und mehr Steuergerechtigkeit für die Leistungserbringer.
Elektronische Dienstleistungen
Elektronische Dienstleistungen sind solche, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung auf Grund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (Art. 7 MwStVO).
Darunter fallen beispielsweise:
- E-Books
- Software-Downloads
- Webhosting-Dienste
- Onlinespiele
- App-Stores
Folgen für Onlinehandel: Anpassung des Shops
Die Änderungen haben erhebliche Auswirkungen für Onlinehändler. Die Höhe des Umsatzsteuersatzes richtet sich künftig nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers. Dies macht einen höheren Verwaltungsaufwand notwendig. Die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze müssen berechnet und im Shop angezeigt werden. Zusätzlich müssen die landesspezifischen Anforderungen bei der Rechnungsstellung beachtet werden. Keinesfalls darf lediglich der Nettopreis ohne Umsatzsteuer angegeben werden. Insoweit muss das Shopsystem technisch angepasst werden.
Mini-One-Stop-Shop Verfahren
Die Mehrwertsteuer kann im jeweiligen Land direkt abgeführt werden. Voraussetzung ist eine Registrierung bei der dortigen Finanzbehörde. Alternativ ist die Nutzung des Mini-One-Stop-Shop Verfahrens (MOSS) möglich. Die Nutzung des MOSS-Verfahrens hat den Vorteil, dass sich Unternehmen nur einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) anmelden müssen. Das BzSt führt die Umsatzsteuer dann in das Empfängerland ab.
Falls Sie Fragen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben, der Umgestaltung Ihres Webshops oder der Anmeldung zum MOSS-Verfahren haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Auf Wunsch überprüfen wir Ihren gesamten Shop. Eine sehr ausführliche FAQ-Übersicht zum Thema bietet auch der Kollege Thomas Schwenke.
Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Thomas Hanisch erstellt.