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Lizenzgeber und Händler: Konkretes Wettbewerbsverhältnis?

Wettbewerbsverhältnis UWG

Der BGH hat darüber entschieden, ob zwischen einer Gesellschaft, die fremde und eigene Schutzrechte vermarktet und einem Händler, der entsprechende Waren absetzt, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen kann (BGH, Urteil vom 10.4.2014, Az. I ZR 43/13nickelfrei).

Werbung mit Nickelfreiheit

Die Klägerin ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte und Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Patent, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Diese Lizenz vergibt sie an Unterlizenznehmer weiter, die ihrerseits entsprechenden Schmuck verkaufen. Auch die Beklagte handelt mit Schmuck, besitzt jedoch keine o.g. Lizenz. Auf ihrer Internetseite warb sie im Juni und Juli 2010 für Edelstahlketten mit der Angabe „nickelfrei“. Die Klägerin erwarb daraufhin zwei Ketten und gab eine chemische Analyse in Auftrag. Die Analyse ergab, dass die Ketten einen Nickelanteil von 8,438% und 8,396% aufwiesen.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Lizenzgeber und Händler?

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte und erhob Klage vor dem Landgericht. Sie beantragte, es der Beklagten zu verbieten, Schmuckwaren mit „nickelfrei“ zu bewerben, sofern tatsächlich Nickel zulegiert wurde. Darüber hinaus begehrte sie u.a. die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Voraussetzung für eine Verurteilung war das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Problematisch war dabei, dass die Parteien jeweils Unterschiedliches vermarkten: einerseits Schutzrechte / Lizenzen und andererseits Edelstahlschmuck.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

BGH: Keine hohen Anforderungen an konkretes Wettbewerbsverhältnis

Der BGH hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht.

Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis aber nicht deshalb, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten. Die Dienstleistung eines Lizenzgebers und das Warenangebot eines Händlers sind nicht gleichartig.

Jedoch kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann bestehen, wenn sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ausreichend ist insoweit ein wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch seine Maßnahme für sein Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualrechtsschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts bzw. ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produkte lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt, ohne eine entsprechende Lizenz zu besitzen.

Für die Beklagte bedeutet dies, dass sie keine Produkte mit Nickelfreiheit bewerben darf, weil dies unter das Patent fällt, an welchem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hält. Insofern ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien gegeben und die Klägerin in ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht verletzt.

Das Urteil hat die bisher schon weite Auslegung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses durch den BGH bestätigt und weist so eine hohe Relevanz für die Praxis auf.

Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Thomas Hanisch erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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