Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Sind Kursmaterialien, Skripte etc. urheberrechtlich geschützt?

urheberrecht unterrichtsmaterial

Kursunterlagen können als Sammelwerk urheberrechtlich geschützt sein, wenn gerade die Auswahl oder die Anordnung der Inhalte selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13).

Sind Kursunterlagen urheberrechtlich geschützt?

Eine Gruppe von Dozenten hatte für die von Ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen Kursunterlagen aus einzelnen, jeweils selbst urheberrechtlich Inhalten zusammengestellt. Dazu zählten:

  • Texte
  • Tabellen
  • Fotografien
  • Zeichnungen
  • Pläne
  • Karten und
  • Skizzen

Der ehemalige Auftraggeber gab diese Kursunterlagen dann an einen Nachfolgedozenten weiter.

OLG Frankfurt: Zusammenstellung genießt Schutz als Sammelwerk

Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Weitergabe der Unterlagen ohne Einverständnis die Urheberrechte der früheren Dozenten verletze. Der Gesetzgeber habe in § 4 UrhG festgelegt, dass

„Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (…)“

als sogenannte „Sammelwerke“ denselben rechtlichen Schutz verdienen wie ein selbstständiges Werk, etwa ein einzelnes Foto oder ein Text. Entscheidend sei, dass die Sammlung gerade aufgrund ihrer Komposition mehr ergibt als die bloße Summe ihrer Teile.

So können Kursunterlagen beispielsweise eine besondere didaktische Qualität besitzen, wenn bestimmte Dinge weggelassen werden, um Verwirrungen zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn Lerninhalte in eine neue Reihenfolge gebracht werden, so dass Sie besser verständlich sind. Auch eine besonders einprägsame Kombinationsdarstellung aus verschiedenen, für sich genommen wenig aussagekräftigen Inhalten kann einen solchen Mehrwert erzeugen (zum Beispiel Vorher-Nachher-Darstellungen oder Text-Bild-Zuordnungen). Die Möglichkeiten sind hier naturgemäß äußerst vielfältig – entscheidend für die Einordnung als Sammelwerk ist letztlich der Gesamteindruck.

Bloßer Hinweis „ohne Zustimmung verbreitet“ nicht ausreichend

Die außergerichtliche Abmahnung, mit der die Dozenten zu Recht eine Verletzung ihres Urheberrechts moniert hatten, genügte dem Gericht allerdings nicht. In dem Abmahnschreiben hatten die Dozenten dem ehemaligen Arbeitgeber vorgeworfen, er habe die Unterlagen „ohne eine erforderliche Zustimmung verbreitet“. Das Gericht sah hierin kein ausreichend präzises Abmahnschreiben, da zahlreiche denkbare Arten und Weisen des urheberrechtlichen „Verbreitens“ existieren. Der Arbeitgeber habe aus der Abmahnung heraus nicht erkennen können, welche Handlungen er zukünftig unterlassen soll. Dies sei aber Grundvoraussetzung einer wirksamen Abmahnung.

Merke

Kursunterlagen können als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt sein. Dem Ersteller des Sammelwerks können Ansprüche gegen Dritte auch dann zustehen, wenn er nicht Urheber aller Einzelwerke ist. Ob Ansprüche bestehen, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck. Nutzen Sie dazu unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Dieser Beitrag wurde erstellt unter Mitwirkung unseres Referendars Benjamin Schaum.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Im Moment wird über open Source als Allgemeingut diskutiert, da Behörden sehr viel Geld für Softwarelösungen ausgeben, die nicht offen sind. Deshalb fande ich dieses Urteil interessant. Danke für den Beitrag! LG

    Antworten

  2. Hallo,

    ich hätte zu dem obrigen Artikel eine Anschlussfrage.

    Fall:
    Dozent bekommt Vorlesungsmaterialien (Skripte + Übungen) vom Bildungsträger (kein öffentlicher sondern GmbH für Erwachsenenbildung) gestellt. Somit dürfen diese genutzt werden.

    Frage: Wer haftet für den Inhalt der Vorlesungsunterlagen (urheberrecht)? Und kann man als Dozent die Haftung ausschließen, da man ja lediglich der vermittelnde ist, jedoch nicht der verantwortliche für den Inhalt.

    Liebe Grüße

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden