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OLG Hamm: Sinnlose Bestellungen und Retouren bei Mitbewerber

sittenwidrige vorsätzliche schädigung

Die systematische Belastung eines Mitbewerbers mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließenden Retouren kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024, Az. 4 U 151/22).

Sinnlose Einkäufe bei Konkurrent, Retouren und schlechte Bewertungen

Im Fall hatten zwei Mitarbeiter eines Matratzenanbieters bei einem Konkurrenten über Handelsplattformen zahlreiche Matratzen bzw. Matratzenauflagen bestellt und im Nachgang Retouren ausgelöst. Die Retourgründe waren kritisch, beispielsweise wie folgt:

„Nicht wie beschrieben/abgebildet. Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung. Bitten um sofortige Rückerstattung“

Teilweise gaben die Erwerber zusätzlich negative Bewertungen ab wie etwa

„Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser“

Es gab jedoch keine Anhaltspunkte, dass die im Rahmen der Bestellvorgänge aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprachen.

Abmahnung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Daraufhin mahnte der Konkurrent den Matratzenanbieter ab. Für das Verhalten der Mitarbeiter müsse der Matratzenanbieter wettbewerbsrechtlich sowie aus Deliktsrecht wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haften (§ 826 BGB).

Der abgemahnte Matratzenanbieter verweigerte jedoch sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erstattung von Abmahnkosten als auch Zahlung von Schadensersatz. Er habe von den Vorgängen keine Kenntnis gehabt und keine Mitarbeiter damit beauftragt, Matratzen beim Konkurrenten zu erwerben und im Zusammenhang mit solchen Bestellungen unwahre Tatsachen zu behaupten.

Daraufhin beantragte der Konkurrent beim Landgericht Paderborn eine einstweilige Verfügung, der stattgegeben wurde. Da keine Abschlusserklärung abgegeben wurde, erhob der Konkurrent Hauptsacheklage, die mit Ausnahme eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs erfolgreich war. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

OLG Hamm: Anbieter haftet für Verhalten seiner Mitarbeiter

Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil. Die sinnlosen Käufe samt negativ begründeten Retouren und teilweise schlechten Bewertungen würden wie vom Landgericht zutreffend erkannt sittenwidrige vorsätzliche Schädigungen im Sinne des § 826 BGB darstellen.

Bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über den klagenden Konkurrenten oder nachteilige Äußerungen über diesen gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) würden als solche Eingriffe in dessen Rechtssphäre darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen seien (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. [2024], 826 Rdnr. 3).

Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des verklagten Matratzenanbieters am streitgegenständlichen Verhalten sei nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es diene offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen des Konkurrenten in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als dessen Vertragspartnern zu schmälern und den Konkurrenten systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.

Das Verhalten seiner Mitarbeiter müsse sich verklagte Matratzenanbieter zurechnen lassen. Ihn treffe eine sekundäre Darlegungslast, der er nicht einmal ansatzweise nachgekommen sei. Im Verfahren ging das Vorbringen des Matratzenanbieters letztlich nicht über ein einfaches und pauschales Bestreiten seiner Verantwortlichkeit hinaus. Er hatte nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er getroffen hatte, um innerhalb seines Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb seines Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit seinen (ehemaligen) Mitarbeitern und ihrem damaligen – mittlerweile ebenfalls ehemaligen – Geschäftsführer den Sachverhalt aufzuklären. Die bloße Benennung eines Zeugen könne substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht ersetzen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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